· Nachricht · Zwangsvollstreckung
Beschwerde gegen die Eintragungsanordnung ist 300 EUR wert
| Legt der Schuldner Beschwerde gegen seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis oder gegen die Ablehnung der vorzeitigen Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis ein, ist der Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte zur Höhe der Vollstreckungsforderung auf bis zu 300 EUR festzusetzen. |
Der Schuldner hatte auf den Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft deren Abgabe verweigert und in der Folge mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Auf dieser Grundlage begehrte er die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis. Der Auftrag an den Bevollmächtigten wurde noch vor dem 1.8.13 erteilt. Grundlage der Streitwertfestsetzung ist aus Sicht des LG Dessau-Roßlau (25.8.14, 1 T 152/14) § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, wonach in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO der Streitwert nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird, bestimmt wird, jedoch höchstens 2.000 EUR beträgt.
Praxishinweis | Dem Anwalt wäre eine höhere Vergütung zugeflossen, wenn er die offene Forderung benannt hätte. Das war im konkreten Fall unterblieben. Durchaus vertretbar ist es, die Anwendung der Streitwertgrenze in diesem Fall in Zweifel zu ziehen, da es nicht um die Abnahme der Vermögensauskunft geht, sondern um die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis als gesondertes Verfahren.
Quelle: RVG prof. 04/2015, Seite 56