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Beschwer bei Zwischenurteil über den Grund
| Mit Beschluss vom 18.8.16 (III ZR 325/15, Abruf-Nr. 188475 ) hat der BGH klargestellt: Der Kläger ist nicht beschwert, soweit in einem Grundurteil ein Amtshaftungsanspruch verneint und der Klageanspruch zugleich aus dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erklärt wird, wenn beide Ansprüche im konkreten Fall wirtschaftlich identisch sind. |
Ein Zwischenurteil über den Grund beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung auslöst. Ob Letzteres vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (Anschluss an BGH 20.1205, XI ZR 66/05).