· Fachbeitrag · Kostenrecht
Beschwerde der Partei zur Erhöhung des Streitwerts ausnahmsweise zulässig
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
(OLG Frankfurt 8.5.12, 1 W 26/12, Abruf-Nr. 122898) |
Entscheidungsgründe
Prinzipiell fehlt dem Mandanten das Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertbeschwerde mit der der Wert angehoben werden soll, da er kein eigenes Interesse an höheren Gebühren für seinen Rechtsanwalt haben kann. Er nimmt hier lediglich die Interessen seines Bevollmächtigten wahr. Es muss also in der Praxis bei der Streitwertbeschwerde differenziert werden:
- Ist der Streitwert zu hoch festgesetzt, so ist die Streitwertbeschwerde im Namen des Mandanten einzulegen. Dies gilt auch, wenn der Gegner die Kosten des Verfahrens tragen muss, weil der Mandant seinem Rechtsanwalt primär und hinsichtlich der Gerichtskosten sekundär haftet.
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