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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Beschwerde der Partei zur Erhöhung des Streitwerts ausnahmsweise zulässig

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    • 1. Einer eigenen Streitwertbeschwerde einer Prozesspartei mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts fehlt ausnahmsweise nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Partei eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, nach der sie an ihren Bevollmächtigten mehr zahlen muss, als der kostenpflichtige Gegner aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung zu erstatten hätte.
    • 2. In einem derartigen Fall ist eine eigene Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten gemäß § 33 Abs. 2 RVG unzulässig.

    (OLG Frankfurt 8.5.12, 1 W 26/12, Abruf-Nr. 122898)

    Entscheidungsgründe

    Prinzipiell fehlt dem Mandanten das Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertbeschwerde mit der der Wert angehoben werden soll, da er kein eigenes Interesse an höheren Gebühren für seinen Rechtsanwalt haben kann. Er nimmt hier lediglich die Interessen seines Bevollmächtigten wahr. Es muss also in der Praxis bei der Streitwertbeschwerde differenziert werden:

     

    • Ist der Streitwert zu hoch festgesetzt, so ist die Streitwertbeschwerde im Namen des Mandanten einzulegen. Dies gilt auch, wenn der Gegner die Kosten des Verfahrens tragen muss, weil der Mandant seinem Rechtsanwalt primär und hinsichtlich der Gerichtskosten sekundär haftet.