· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Transparenzgebot und Sittenwidrigkeit bei einer Vergütungsvereinbarung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
(OLG München 3.5.12, 24 U 646/10, Abruf-Nr. 123789) |
Sachverhalt
Der Beklagte B hatte aus einem Werkvertrag eine Werklohnforderung von 23.999,60 EUR. Das Gesamtvolumen des Werkvertrags belief sich auf 171.425,87 EUR. Mit der Geltendmachung der Forderung hatte der Beklagte Rechtsanwalt R beauftragt. Nach Erteilung des Auftrags unterzeichnete B ein Schriftstück, das mit „Wertgebühren - Hinweis“ überschrieben war. Außerdem unterzeichnete B ein Formular „Vergütungsvereinbarung in Zivilsachen und FGG-Verfahren nach vereinbartem Gegenstandswert“, in dem u.a. vereinbart wurde, dass für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mindestens nach einem Gegenstandswert von 171.425,87 EUR abgerechnet werden und, wenn der Gegenstandswert vom Gericht höher festgesetzt wird, dieser Betrag gelten solle. B unterzeichnete diese Vereinbarung. Am selben Tag unterzeichnete er ein weiteres mit „ergänzender Mandatsvertrag und Vergütungsvereinbarung, Hinweise zur Abrechnung“ überschriebenes Formular, in dem es u.a. hieß: „Der Gegenstandswert beträgt voraussichtlich 171.425,87 EUR. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist die gesonderte Vereinbarung, wobei ein eventuell vom Gericht festgesetzter höherer Wert die vereinbarte Wertfestsetzung ersetzt. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Rechtsanwalt ferner, dass die Anrechnung von Gebühren aus der außergerichtlichen Tätigkeit - auch soweit diese aufgrund einer separaten Vergütungsvereinbarung abgerechnet worden sind - auf die später im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren ausgeschlossen wird.“
Nach Abschluss des Verfahrens, das mit einem Vergleich endete und in dem der Streitwert für Verfahren und Vergleich auf 23.999,60 EUR festsetzt wurde, hat R seine Vergütung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 171.425,87 EUR abgerechnet und gegen B geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die zwischen R und dem B geschlossene Vergütungsvereinbarung und der ergänzende Mandatsvertrag sowie die Vergütungsvereinbarung mit Hinweisen zur Abrechnung vom selben Tag seien nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Die Berufung des R hatte beim OLG Erfolg.
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