· Fachbeitrag · Vorratszwecke (Teil 4)
Unzulässigkeit von Vorratszwecken? Zugleich das Ende der Bürgerstiftung?
von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.schiffer.de)
| Viele Stiftungszwecke in einer Stiftungssatzung, die nicht alle gleichzeitig oder auch nur zeitnah erfüllt werden, können aus Sicht der Finanzverwaltung schon der Anerkennung einer Stiftung entgegenstehen. Dieser abschließende 4. Teil der Beitragsreihe gibt Praxishinweise und Muster. |
1. Praxishinweise
Wie in Teil 1 bis 3 der Beitragsreihe (SB 15, 230: 16, 8 und 48) dargelegt, findet sich keine tragfähige Rechtsgrundlage für ein Verbot von Vorratszwecken bei gemeinnützigen Stiftungen. Aus dem Stiftungszivilrecht folgt vielmehr das Gegenteil. Das gilt gerade auch angesichts der schlechten Ertragslage auf dem Kapitalmarkt. Stiftungen werden daher ihre Stiftungszwecke im Vergleich zu früher nur eingeschränkt verfolgen können. Sie müssen überlegen, ob ein bisher von ihnen verfolgter Zweck (über einen längeren Zeitraum) zu einem „Vorratszweck“ zurückgestuft werden muss. Wie kann mit diesem aus Sicht der Stiftungswelt erfreulichen Befund in der Praxis umgegangen werden?
1.1 Dokumentation
Dietz (SB 13, 108, 110) gibt den Praxishinweis, in Sitzungsprotokollen der Stiftungsorgane zu dokumentieren, aus welchen Gründen bestimmte Stiftungszwecke gegenwärtig nicht verfolgt werden. Zu ergänzen wäre, dass gegebenenfalls auch dokumentiert werden sollte, warum andere Zwecke aktuell vorrangig verfolgt werden. Dies kann im Einzelfall helfen, die Finanzverwaltung zu überzeugen, zeigt es doch, wie sehr die Stiftungsorgane sich bemühen, mit der Situation überzeugend umzugehen. Wer seine Auffassung begründet, hat erfahrungsgemäß eine deutlich größere Überzeugungschance.
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