Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Leitungswasserschaden im leer stehenden Gebäude: grob fahrlässige Herbeiführung und Gefahrerhöhung

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Bei einem Leitungswasserschaden durch Frostaufplatzungen im leer stehenden Gebäude kann der VR seine Leistung im Einzelfall wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls um 75 % kürzen. Auf eine Leistungsfreiheit oder -kürzung wegen Gefahrerhöhung kann sich der VR nicht mit Erfolg berufen. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des VN Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend. Für das versicherte Gebäude unterhielt der VN mit Beginn zum 1.3.16 eine Wohngebäudeversicherung, der die VGB 2023 zugrunde lagen. In der Folgezeit kam es zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Kaufvertrags betreffend das Grundstück. Dieser wurde durch Vergleich beendet, der die Rückübertragung des Grundstücks beinhaltete.

     

    Nach § 24 Ziffer 1 c) VGB 2003 muss der VN nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten. Nach § 24 Ziffer 2 VGB 2003 hat der VN bei Verletzung einer der Sicherheitsvorschriften keinen Versicherungsschutz, wenn der VR von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen.