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  • · Fachbeitrag · Fristlose Kündigung

    Whistleblowing: Kündigung des ArbN nach einer Strafanzeige ungerechtfertigt

    | Straßburg hat eine wegweisende Entscheidung getroffen: „Whistleblower“ sind geschützt. Am 21.7.11 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass die Kündigung einer Altenpflegerin wegen ihrer Kritik an den Zuständen im Heim rechtswidrig sei (28274/08 - Heinisch, Abruf-Nr. 112572 ). Damit entschied das Gericht diametral zu allen vorherigen Instanzen in Deutschland. |

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist deutsche Staatsangehörige. Sie war als Altenpflegerin bei der Vivantes GmbH beschäftigt, die auf Gesundheits- und Altenpflege spezialisiert und deren Mehrheitseigner das Land Berlin ist. Die Bf. und ihre Kollegen wiesen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hin, dass das Personal überlastet sei und seinen Pflichten nicht nachkommen könne. Überdies würden Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert.

     

    Von Mai 2003 an war die Bf. mehrfach arbeitsunfähig; laut einer ärztlichen Bescheinigung infolge von Arbeitsüberlastung. Im November 2003 stellte der Medizinische Dienst wesentliche Mängel bei der geleisteten Pflege fest, unter anderem unzureichende Personalausstattung und Pflegestandards sowie mangelhafte Dokumentationen. Der Rechtsanwalt der Bf. wies die Geschäftsleitung im November 2004 darauf hin, dass wegen Personalmangels die hygienische Versorgung der Patienten nicht mehr gewährleistet werden könne.