· Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
„Ehrensold“ eines Bürgermeisters unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versorgungscharakter und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH 18.5.11, XII ZB 139/09, FamRZ 11, 1287, Abruf-Nr. 112446). |
Sachverhalt
Der Ehemann war während der Ehezeit ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer Gemeinde. Aus dieser bei Ehezeitende beendeten Tätigkeit bezieht er einen sog. Ehrensold nach einem rheinland-pfälzischen Landesgesetz. Der Ehrensold wird Personen gewährt, die das Ehrenamt in derselben Gemeinde mindestens 10 Jahre wahrgenommen haben oder infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind. Der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange der Berechtigte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das AG hat den Anspruch des Ehemanns in den Versorgungsausgleich (VA) einbezogen, das OLG nicht. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
In den VA fallen neben Versorgungsanwartschaften auch Ansprüche auf bereits laufende Versorgungen. Die Versorgung muss jedoch wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geleistet werden. Eine Altersversorgung liegt nur vor, wenn laufende Zahlungen wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters zur Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens und nicht etwa als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld oder als Vermögensanlage gewährt werden. Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Versorgung speziell für das Alter bestimmt ist.
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