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  • · Fachbeitrag · Belehrungspflicht

    Neues VVG: Falsche Belehrung bei vorsätzlicher, folgenloser Aufklärungsobliegenheitsverletzung

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Die gem. § 28 Abs. 4 VVG vorgeschriebene Belehrung des VR über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls ist falsch, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Fall angedroht wird, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben des VN für den VR folgenlos und ohne Nachteil geblieben sind. Der VR kann sich in diesem Fall - außer bei Arglist des VN - nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit berufen (LG Nürnberg-Fürth 20.4.11, 8 S 6002/10, Abruf-Nr. 113510).

    Sachverhalt

    Der VN verlangt aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung vom VR Entschädigung wegen der bei einem Verkehrsunfall vom 25.1.10 an seinem Pkw entstandenen Schäden. Der VR hat Leistungen wegen Obliegenheitsverletzung des VN abgelehnt. Der VN hatte in der Schadenanzeige einen Vorschaden nicht angegeben. Das Schadenanzeigeformular enthielt u.a. folgenden Hinweis:

     

    „Wird gegen eine dieser Obliegenheiten verstoßen, besteht kein Versicherungsschutz. Dies kann auch der Fall sein, wenn die bewusst unwahren oder unvollständigen Angaben für die Schadenfeststellung folgenlos geblieben sind und uns hierdurch kein Nachteil entsteht“.