· Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Fehlerhafte Belehrung über die Frist zur Zahlung der Erstprämie nach § 37 Abs. 2 S. 1 VVG
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Sachverhalt
Der VN hat 2009 beim VR (Rechtsvorgänger der Klägerin) für seinen Pkw eine Haftpflicht- und eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschein vom 28.4.09 weist die zu zahlende Prämie aufgeteilt nach Haftpflicht- und Kaskoprämie mit 445,05 EUR aus. Zur Spalte „Erhebung Erstbeitrag“ wird unter „Gefährdung des Versicherungsschutzes“ ausgeführt: „Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung abhängig. Zahlen sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Beitrag zahlen. Für Schadenfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn sie nachweisen, dass sie die Nichtzahlungen nicht zu vertreten haben… .“
Der VN hatte dem VR eine Abbuchungsermächtigung erteilt. Abbuchungsversuche am 28.4. und 5.6.09 blieben erfolglos. Der VR forderte den VN mit Schreiben vom 10.7.09 zur unverzüglichen Zahlung der Erstprämie auf und wies auf die Folgen der Nichtzahlung hin.
Am 27.7.09 verursachte der VN mit dem versicherten Pkw einen Verkehrsunfall. Der VR regulierte den Schaden des Unfallgegners. Am 30.7.09 zahlte der VN die Erstprämie. Die Klägerin beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Zahlung und fordert die erbrachten Leistungen nebst Kosten vom VN zurück.
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