07.07.2011 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Welche Anforderungen sind an eine wirksame Belehrung nach § 37 Abs. 2 S. 2 VVG zu stellen?
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Erfolgt die Belehrung des VN über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des VR bei Nichtzahlung der Erstprämie durch Hinweis im Versicherungsschein, muss sie drucktechnisch deutlich gestaltet und aus dem Gesamttext genügend hervorgehoben sein. Die Belehrung wird in der Regel auf der Vorderseite des Versicherungsscheins erfolgen müssen. Eine Belehrung auf der Rückseite reicht nur, wenn in Fett- oder Großdruck auf der Vorderseite auf die rückseitige Belehrung verwiesen wird (LG Dortmund 19.1.11, 2 O 192/10, Abruf-Nr. 111356). |
Sachverhalt
Der VN unterhielt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Der am 6.12.08 zugegangene Versicherungsschein enthält auf S. 3 u.a. folgende Belehrung zur Zahlung des Erstbeitrags: „Aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz... Dieser erlischt rückwirkend und für künftige Schadenfälle für diejenige Versicherungssparte, für die Sie den Erstbeitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlen und Sie dies zu vertreten haben. Sie müssen den Erstbeitrag auch dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlen, wenn inzwischen ein Schaden eingetreten ist, weil Sie sonst - wenn Sie die Zahlungsfrist schuldhaft versäumt haben - den Versicherungsschutz für die Versicherungssparte verlieren, für die der Erstbeitrag nicht gezahlt worden ist. Dann müssen Sie für diesen Schaden selbst aufkommen... .“ Am 13.1.09 trat der VR wegen Nichtzahlung der Prämie vom Vertrag zurück.
Bereits am 31.10.08 hatte der VN mit dem Pkw einen Verkehrsunfall verursacht. Der VR zahlte an die Geschädigten 6.532,32 EUR. Diesen Betrag verlangt er vom VN wegen rückwärtigen Entfallens der vorläufigen Deckungszusage zurück. Der VR hat über diesen Betrag einen Vollstreckungsbescheid gegen den VN erwirkt. Auf den Einspruch des VN hat das LG den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der VR hat gegen den VN keinen Regressanspruch gem. § 426 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 VVG. Er kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit gegenüber dem VN berufen, auch wenn ein rückwirkendes Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung für den Fall der Nichtzahlung der Erstprämie vereinbart worden sein sollte. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Belehrung gem. § 37 Abs. 2 S. 2 VVG. Der VR ist nur leistungsfrei, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung der Erstprämie aufmerksam gemacht hat.
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