· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung nach verbaler sexueller Belästigung wirksam
(BAG 9.6.11, 2 AZR 323/10, Abruf-Nr. 120210) |
Sachverhalt
Der ArbN war seit dem 1.7.76 als Einkäufer und Produktmanager beim ArbG, der ein Unternehmen des Möbeleinzelhandels mit mehreren hundert ArbN betreibt, tätig. Bereits unter dem 18.10.07 wurde dem ArbN seitens des ArbG eine Abmahnung erteilt, in der ihm vorgeworfen wurde, eine Mitarbeiterin durch einen Schlag auf das Gesäß belästigt zu haben. Am 25. und 26.6.08 machte der ArbN gegenüber einer 26-jährigen Einkaufsassistentin, deren Vorgesetzter er war, bei vier Gelegenheiten Bemerkungen sexuellen Inhalts. Nach Meldung der Vorfälle beim ArbG durch die Mitarbeiterin hörte dieser den ArbN unter dem 4.7.08 zu den Vorwürfen an und teilte dem Betriebsrat mit, er beabsichtige den ArbN fristlos, hilfsweise fristgemäß, zu kündigen. Unter dem 10.7.08 erteilte der Betriebsrat hierzu seine Zustimmung. Unter dem 11.7.08 sprach der ArbG dem ArbN eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung aus.
Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, gab das LAG (11 Sa 511/09) der Kündigungsschutzklage statt. Die hiergegen gerichtete Revision des ArbG war in vollem Umfang erfolgreich.
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