· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Äußeres Bild zum Nachweis des Einbruchdiebstahls
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
(OLG Hamm 21.10.11, I-20 U 62/11, Abruf Nr. 120243) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Regulierung eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Das LG hat die Klage abgewiesen. Der VN habe den Nachweis, dass die gemeldeten Gegenstände bei dem Einbruch entwendet wurden, nicht erbringen können. Bereits das Vorliegen stimmiger Einbruchspuren sei zweifelhaft. Jedenfalls bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls. Auch sei wahrscheinlich, dass der VN über die Schadenshöhe getäuscht habe. Seine Berufung hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VN genügt seiner Beweislast schon, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen. Nach den Feststellungen der Polizei wurde der äußere Teil des Profilzylinders der Haustür des Mehrfamilienhauses gezogen und diese sodann entriegelt, die Wohnungstür zur Wohnung des VN wurde aufgebrochen und die Wohnung durchwühlt. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass der abgebrochene Teil des Profilzylinders der Hauseingangstür von der Polizei nicht aufgefunden werden konnte.
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