· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den unredlichen VN
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Der VN kommt seiner Auskunftsobliegenheit nicht nach, wenn er die vom VR berechtigterweise angeforderten Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen verweigert. Hat der VN dabei arglistig gehandelt, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich gewesen wäre, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des VN können bestehen, wenn er äußerst widersprüchliche und mit unstreitigen Tatsachen und früheren Erklärungen nicht in Einklang zu bringende Angaben macht und zudem zuvor zweimal an einem Hausratversicherungsbetrug beteiligt war. So entschied es das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Der VN begehrt im Wege der Teilklage vom VR Leistungen wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls aufgrund einer Hausratversicherung. Dieser lagen die VHB 2012 zugrunde.
Mit Wirkung zum 8.3.17 schloss er bei dem VR einen Vertrag über eine Hausratversicherung ab. Am 16.5.17 erstattete der VN bei der Polizei Strafanzeige wegen eines Einbruchdiebstahls in der Mietwohnung und meldete den Einbruch beim VR. Er übersandte dem VR in der Folgezeit eine Auflistung mit den angeblich bei dem Einbruch entwendeten Sachen und bezifferte den Wert dieser Gegenstände mit über 100.000 EUR.
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