· Fachbeitrag · Ausschlussklausel
Unwirksame Ausschlussklausel bei Kapitalanlagen
von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
Der in den AGB eines Rechtsschutz-VR geregelte Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, verstößt gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist unwirksam (OLG München 22.9.11, 29 U 589/11, Abruf-Nr. 113776). |
Sachverhalt
Der VR verwendet in privaten Rechtsschutzversicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern in den Bedingungen ab 2006 unter § 3 Abs. 2 f) bb) folgende Klausel: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B.: Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“ Das LG hat die Unterlassungsklage einer Verbraucherzentrale gestützt auf § 1 UKlaG abgewiesen, die Berufung vor dem OLG hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG teilt die beanstandete Klausel in zwei eigenständige trennbare Regelungen, nämlich zum einen die Variante „Effekten“ und zum anderen die Variante „Kapitalanlagemodelle“. Beide Klauseln hält das OLG für intransparent und deshalb für unwirksam.
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