· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Ein Brunnen ist ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Verbindet die Rechtssprache mit einem in AVB verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff (Brunnen), ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die AVB nichts anderes darunter verstehen. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |
Sachverhalt
Der VN begehrt eine Leistung aus einer bei dem VR bestehenden Hausratversicherung wegen eines beschädigten Brunnens. Der Brunnen wurde im Jahr 2012 angefertigt. Er steht seitdem auf einer Terrasse der beim VR seit dem Jahr 2014 versicherten Risikoanschrift. Er ist aus Kalkstein gefertigt und wiegt 700 kg (ohne Wasser). Nach dem Vortrag des VN ist der Brunnen anlässlich der strengen Frostperiode 2023 nach Rückstau von Regenwasser durch Eisdruck gesprengt worden. Die Parteien haben u. a. darüber gestritten, ob der Brunnen zum Hausrat gehört.
Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, es dürfte sich bei dem Outdoor-Brunnen bereits um keinen Hausratgegenstand handeln. Dies könne aber letztlich offengelassen werden, da jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung vorliege. Der VN habe den Brunnen im Winter bei Frost nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.
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