· Fachbeitrag · Urlaubsrecht
Untergang des Urlaubsanspruchs beiWeiterarbeit nach langer Arbeitsunfähigkeit
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
Ein aus einem früheren Urlaubsjahr übertragener Urlaubsanspruch tritt zu dem zu Beginn des neuen Urlaubsjahres neu entstehenden Urlaubsanspruch hinzu. Er ist nicht privilegiert und unterliegt dem Verfall nach § 7 BUrlG (BAG 9.8.11, 9 AZR 425/10, Abruf-Nr. 112830). |
Sachverhalt
Der ArbN war bei dem ArbG seit 1991 beschäftigt. Er hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Im Zeitraum vom 11.1.05 bis 6.6.08 war er durchgehend arbeitsunfähig. Am 9.6.08 nahm er die Arbeit wieder auf. Der ArbG gewährte ihm im weiteren Verlauf des Jahres 2008 an 30 Arbeitstagen Erholungsurlaub. Mit einem am 24.4.09 dem ArbG zugegangenen Schreiben machte der ArbN erfolglos Urlaub aus den Jahren 2005 bis 2007, in denen er keinen Urlaub erhalten hatte, geltend. Er vertrat die Auffassung, der ArbG sei zur Gewährung dieses Urlaubs verpflichtet, da § 7 Abs. 3 BUrlG nur für den Urlaub des jeweiligen Kalenderjahres gelte. Demgemäß beantragte er die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen den ArbG ein Urlaubsanspruch von 90 Arbeitstagen zustehe. Demgegenüber sah der ArbG den geltend gemachten Urlaub mit Ablauf des 31.12.08 als verfallen an. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das BAG unterstellt zunächst zugunsten des ArbN, dass ein langfristig arbeitsunfähiger ArbN Urlaubsansprüche, die aus dem Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit resultieren, uneingeschränkt ansammeln darf. Aber auch dann seien sämtliche hier geltend gemachten Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres 2008 am 31.12.08 untergegangen. Der Urlaubsanspruch, der aus einem früheren Urlaubsjahr übertragen worden sei, trete zu dem zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstehenden Urlaubsanspruch hinzu. Beide bildeten einen einheitlichen Urlaubsanspruch.
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