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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Neue Argumente, wenn die fristgerechte Feststellung der Invalidität versäumt wurde

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Eine bedingungsgemäß erforderliche fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität ist Anspruchsvoraussetzung.
    • 2. Deren Fehlen oder verspätete Erstellung kann nicht entschuldigt werden.
    • 3. In Ausnahmefällen kann es dem VR nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich darauf zu berufen, dass die Feststellung verspätet erstellt wurde.

    (OLG Koblenz 18.11.11, 10 U 230/11, Abruf-Nr. 121259)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN war im Herbst 2007 im Bad auf seinen Kopf gestürzt. Nach kurzer Behandlung wurde er als geheilt entlassen. Unfallfolgen würden, so die behandelnden Ärzte, nicht verbleiben. Gleichwohl verschlechterte sich die gesundheitliche Situation des VN in den nächsten Monaten dramatisch, ohne dass dieser das auf den Unfall zurückgeführt hätte. Kurz vor Ablauf der in § 7 I (1) Abs. 2 AUB 94 vereinbarten Jahresfrist vermutete die jetzt in die Behandlung eingeschaltete Psychologin aufgrund der Kopfverletzung entstandene schwere neurologische Defizite. Daraufhin fand ein Gespräch mit einem Mitarbeiter des VR statt, dessen Inhalt streitig ist, insbesondere, ob auch der Unfall konkret erörtert worden ist. Erst nach Abschluss einer Reha-Maßnahme, zwei Wochen nach Ablauf der 15-Monatsfrist für die ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität, wurde ein unfallbedingtes Frontalhirnsyndrom mit schweren neurologischen Defiziten, die auf der Reha einer Besserung nicht zugänglich waren, ärztlich diagnostiziert. Auf die dann erfolgte Unfallmeldung, mit der die vereinbarte Invaliditätsentschädigung sowie eine gesondert vereinbarte Unfallrente geltend gemacht worden waren, verwies der VR auf Fristablauf und lehnte deshalb Leistungen ab.

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei der ärztlichen Feststellung um eine Anspruchsvoraussetzung handele, deren Verspätung nicht entschuldigt werden könne. Dem VR sei es nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, weil es dem VN nach Beweisaufnahme nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, dass bei dem Gespräch mit dem Mitarbeiter des VR über den konkreten Unfall sowie darüber gesprochen worden sei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Invaliditätsentschädigung gezahlt werden würde. Die Einhaltung der Fristen sei auch für die Unfallrente erforderlich. Dies hat das Berufungsgericht in vollem Umfang bestätigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen IV ZR 245/11 beim BGH anhängig.