· Fachbeitrag · Unfallversicherung
BGH entscheidet zur Kürzung wegen Vorschäden und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Erstfestsetzung
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
(BGH 1.4.15, IV ZR 104/13, Abruf-Nr. 176308) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen, der der AUB 2010 vergleichbare Bedingungen zugrunde lagen. Der VN hatte sich bei einem Sturz im Oktober 2005 eine Schulterprellung sowie eine Sprengung des linken Schultereckgelenks, der Verbindung des Schlüsselbeins mit dem Schulterblatt, mit positivem Klaviertastenphänomen (im Schweregrad Tossy II) zugezogen. Innerhalb eines Jahres nach dem Sturz traten dauerhafte Beeinträchtigungen im Bereich der linken Schulter ein, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 13.10.06 attestierte der behandelnde Arzt als Dauerschaden eine „Gebrauchsminderung der li. Schulter“.
Das LG hat die Invalidität nach Armwert zum Stichtag ein Jahr nach dem Unfall ermittelt. Davon hat es die aus einem mehr als sechs Jahre zurückliegenden Unfall damals zugrunde gelegte und entschädigte Invalidität von 1/7 Armwert als Vorinvalidität abgezogen. Die vom VN behauptete Verletzung des Sternoclaviculargelenks, der Verbindung des Schlüsselbeins mit dem Brustbein, sei, auch wenn der Gerichtssachverständige das Gegenteil meine, nicht unfallursächlich. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil des LG sei richtig. Soweit es um die behauptete Unfallursächlichkeit der Verletzung des Sternoclaviculargelenkes gehe, bedürfe es einer Beweisaufnahme auch deshalb nicht, weil diese Verletzung durch das allein fristgerecht erstattete Attest nicht erfasst sei.
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