· Fachbeitrag · Zollkodex
Ameisenschmuggel im Postverkehr - Eine Frage der Zollhinterziehung?
von Dr. Thomas Möller, Dipl.-Fw., Dipl.-Kfm., Osnabrück und OStA Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück
| Der Internethandel und die Zahl der Postsendungen wachsen stetig. Dies gibt Anlass, den Postverkehr als Basis für Zollhinterziehungen noch einmal zu untersuchen. Dabei sind für die Praxis die wesentlichen Erwägungen für die Strafbarkeit der Handlungen der Beteiligten von Interesse. |
1. Vorlauf
Weidemann hat in der PStR 12, 42 ff. die Frage nach der Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Zollinhaltserklärung gestellt. Anlass war die Antwort des EuGH auf eine Vorlagefrage des BFH zu der Frage der Zollschuldnerschaft des Vermittlers eines Geschäfts, wenn die vermittelte Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbracht wird (EuGH 17.11.11, Jestel, C-454/10, ZfZ 12, 47, Abruf-Nr. 120167 auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH 3.9.10, VII R 223/10, ZfZ 10, 324).
Dabei war in mehreren Fällen die per Post beförderte Ware direkt an den in Deutschland ansässigen Besteller angeliefert worden. Dies war aufgrund falscher Angaben über den Inhalt und den Wert der Waren mit der Zollinhaltserklärung CN22 (Päckchen oder Briefe mit Wareninhalt) bzw. CN23 (Pakete) möglich. Weidemann irritierte die erstinstanzliche Entscheidung des FG Düsseldorf (8.5.09, 4 K 3971/08 Z, EU, Abruf-Nr. 120166), welches ohne größere Ausführungen in der zollrechtlichen Streitigkeit aufgrund des Sachverhalts von einer strafbaren Handlung ausging.
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