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  • · Fachbeitrag · Leitungswasserversicherung

    Diese Anforderungen sind an die Substanziierungslast zu stellen

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Wenn es unstreitig ist, in welchen Räumen ein Wasserschaden aufgetreten ist und wenn bereits eine Teilregulierung des Schadens erfolgt ist, dann stellt ein Gericht übersteigerte Anforderungen an die Substanziierungslast des VN für Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung, wenn es für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung verlangt, welcher Gebäudeschaden durch geplatzte Rohre entstanden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und/oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen seien.
    • 2. Mit derart weitgehenden Anforderungen an die Substanziierung muss auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht rechnen, sodass es eines hierauf bezogenen ausdrücklichen Hinweises nach § 139 Abs. 1, 2 ZPO bedarf, bei dessen Fehlen eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt.

    (OLG Hamm 22.7.11, 20 U 27/11, Abruf-Nr. 113362)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN begehrt aus Anlass eines Leitungswasserschadens, den der VR vorprozessual bereits mit 15.000 EUR reguliert hat, restliche Entschädigungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. Unstreitig platzten frostbedingt an diversen Stellen des Gebäudes Wasserleitungen. Das Gebäude war vom Ober- bis zum Untergeschoss durch auslaufendes Wasser betroffen. Die Parteien streiten allein um die Höhe des Schadens, den der VN u.a. unter Verweis auf das von ihm vorprozessual in Auftrag gegebene Gutachten mit insgesamt 46.648 EUR beziffert. Der VR geht dagegen aufgrund eines Sachverständigengutachtens von einem Schaden von lediglich 14.114,88 EUR aus.

     

    Der VN hat mit näherer Darlegung behauptet, dass die von der Fa. Erdbau T. durchgeführten und in der Rechnung ausgewiesenen Arbeiten zur vollständigen Beseitigung des in Rede stehenden Wasserschadens erforderlich gewesen seien. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.