· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Das gilt zum Leistungsausschluss für Schwammschäden bei Gebäuden in Holzständerbauweise
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Der Vertragszweck in der Wohngebäudeversicherung ist erst gefährdet, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht. Der Vertragszweck kann durch den Ausschluss allenfalls dann gefährdet werden, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären. Soweit das Berufungsgericht eine Typizität des Auftretens von Schwammschäden als Folge des Austritts von Leitungswasser ohne die beantragte sachverständige Hilfe verneint hat, beruht dies auf einer nicht hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Dies verletzt das rechtliche Gehör des VN. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
Der VN verlangt Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Schäden aufgrund eines Leitungswasseraustritts. Er ließ das beim VR versicherte Wohnhaus in Holzständerbauweise im sogenannten Holzrahmenbau errichten. Dem VR war die Konstruktionsart des Hauses bekannt.
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3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der VR leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
… 3.3 Nässeschäden Der VR leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, … ausgetreten sein.
3.4 Nicht versicherte Schäden
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