· Fachbeitrag · Schwerbehinderung
Nach Falschangabe unzulässige Berufung auf die Schwerbehinderteneigenschaft
(BAG 16.2.12, 6 AZR 553/10, Abruf-Nr. 121792) |
Sachverhalt
Der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 schwerbehinderte ArbN stand seit dem 1.1.07 in einem bis zum 31.10.09 befristeten Arbeitsverhältnis mit seinem vormaligen ArbG. Unter dem 8.1.09 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des ArbG angeordnet. Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dem die Arbeitgeberbefugnisse vollständig übertragen wurden. Unter dem 1.3.09 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum endgültigen bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter verteilte zur Vervollständigung und Überprüfung der Sozialdaten an sämtliche ArbN des vormaligen ArbG Fragebögen, die neben anderen Sozialindikatoren das Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung erfragten. Der ArbN gab wahrheitswidrig in den Feldern „Schwerbehinderung“ und „Gleichstellung“ jeweils „nein“ an.
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