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  • · Fachbeitrag · Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Betriebsrat kann Offenlegung der Namen der betroffenen ArbN im Rahmen des BEM verlangen

    Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts im Rahmen des BEM muss der Betriebsrat den betroffenen Personenkreis kennen, sodass er die Offenlegung der Namen der betroffenen ArbN verlangen kann (BAG 7.2.12, 1 ABR 46/10, Abruf-Nr. 121795).

    Sachverhalt

    Im Betrieb des ArbG, der auf dem Gebiet der Luftfahrttechnik tätig ist, besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Dort ist u.a. geregelt, dass der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter enthält, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank waren. Der ArbG möchte die Namen dieser Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsrat nur bei Erteilung des Einverständnisses der betroffenen ArbN offenlegen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der 1. Senat des BAG hat klargestellt, dass der Betriebsrat die Angabe der Namen sämtlicher ArbN, die für die Durchführung des BEM in Betracht kommen, verlangen kann. Der ArbG darf die namentliche Benennung auch nicht vom Einverständnis dieser ArbN abhängig machen. Da der Betriebsrat in Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts das BEM allen Beschäftigten anzubieten hat, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank gewesen sind, muss er diesen Personenkreis auch kennen, sodass einer namentlichen Benennung im Ergebnis weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Recht der europäischen Union entgegenständen.