· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Umlage einer Abfindung beim Kindesunterhalt
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhalts für das minderjährige Kind maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt (BGH 18.4.12, XII ZR 66/10, FamRZ 12, 1048, Abruf-Nr. 121624). |
Sachverhalt
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über die Abänderung des für die gemeinsamen Kinder durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalts. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1992, 1994 und 1997 geboren wurden. Nach der Trennung der Parteien ließ der Kläger im August 07 Jugendamtsurkunden errichten, die den Kindesunterhalt auf jeweils 190 Prozent des jeweiligen Regelbetrags und der jeweiligen Altersstufe nach der (damaligen) Regelbetrag-VO abzüglich des hälftigen Kindergeldes festlegten. Er hat mit seiner Klage die Herabsetzung des Unterhalts ab Januar 08 geltend gemacht und sich auf sein gesunkenes Einkommen aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels berufen. Der Kläger hatte eine Abfindung von seinem früheren Arbeitgeber erhalten. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde der Unterhalt nur geringfügig herabgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Im Hinblick auf eine Verringerung des Einkommens nach einem Arbeitsplatzverlust sowie den Erhalt einer Abfindung gelten dieselben Grundsätze wie beim Ehegattenunterhalt. Die Abfindung bleibt unterhaltsrechtlich unberücksichtigt, wenn der Pflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein vergleichbares Einkommen gewährleistet. Die Gleichstellung des Kindes- mit dem Ehegattenunterhalt ist damit zu begründen, dass Kinder noch keine eigene wirtschaftliche Lebensstellung erreicht haben und daher ihre Lebensstellung von dieser der Eltern ableiten.
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