· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Verjährungshemmung durchStufenklage trotz falscher Stichtagsangabe
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist (BGH 24.5.12, IX ZR 168/11, FamRZ 12, 1296, Abruf-Nr. 121918). |
Sachverhalt
Durch notariellen Vertrag vom 4.7.94 bestimmten die Eheleute, deren Ehe rechtskräftig am 19.2.99 geschieden worden ist, als Stichtag für die Berechnung des beiderseitigen Endvermögens den 4.7.94. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 28.5.98. Von der Rechtskraft der Scheidung erfuhr die Ehefrau, die Klägerin (K), im März 1999.
Anspruch auf Zugewinn wird im Rahmen der Stufenklage geltend gemacht
Der von K zunächst beauftragte Verfahrensbevollmächtigte machte den Zugewinn durch Stufenklage geltend und beantragte, den Ehemann zur Auskunftserteilung zum Stichtag 28.5.98 zu verurteilen, die Richtigkeit an Eides Statt zu versichern und die Hälfte des sich aus der Auskunft ergebenden Zugewinns an K zu zahlen. Die Stufenklage wurde am 6.2.02 zugestellt. Nach Anerkenntnis beider Ehegatten verurteilte das FamG diese am 19.8.02 gegenseitig zur Auskunftserteilung über das jeweilige Endvermögen zum Stichtag 28.5.98. Das Teilanerkenntnisurteil wurde am 23.8.02 zugestellt.
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