· Fachbeitrag · Kündigungsschutz
Der Klageantrag im Kündigungsschutzverfahren
von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen
| Gerade für den noch jungen Prozessvertreter im Arbeitsrecht ist die richtige Antragstellung in der Praxis oft schwierig. Denn im ungünstigsten Fall wird trotz der Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO ein falsch gestellter Antrag als unzulässig oder unbegründet abgewiesen. Nachfolgend daher gerade für die oben genannte Zielgruppe einige Musterformulierungen. |
1. Die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG
Die häufigste Klageart ist die Kündigungsschutzklage im Sinne des § 4 KSchG als besondere Form der Feststellungsklage für den Fall, dass ein ArbN eine ihm ausgesprochene ArbG-seitige Kündigung angreift, und das Arbeitsverhältnis dem Anwendungsbereich des KSchG nach §§ 1, 23 KSchG unterfällt.
PRAXISHINWEIS | Der Streitwert für den Kündigungsschutzantrag ergibt sich aus § 42 Abs. 3 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.). Danach ist der Wert des vierteljährigen durchschnittlichen Gehalts maßgebend. In der Praxis bleibt die Klärung der Streitfrage, ob Sonderleistungen wie 13. Monatseinkommen oder Urlaubsgeld anteilig zu berücksichtigen sind, der jeweiligen Interessenlage und dem Verhandlungsgeschick der beteiligten Parteivertreter überlassen. |
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