· Fachbeitrag · Bestimmung des Verfahrensgegenstands
Mietstreitigkeit als Familiensache
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(BGH 5.12.12, XII ZB 652/11, FamRZ 13, 281, Abruf-Nr. 130059) |
Sachverhalt
Die Klägerin K und der Beklagte B sind seit April 2011 rechtskräftig geschieden. Sie trennten sich 2009. Vor der Scheidung bewohnten sie gemeinsam mit ihrem Sohn S das im Eigentum der K stehende Haus. Hierin befindet sich die streitbefangene, etwa 83 Quadratmeter große Einliegerwohnung, die B von K im Januar 1998 zum Betrieb eines Ingenieurbüros mietete. K begehrt von B Mietzins und Nebenkosten für September 2009 bis Juli 2011. Das Zugewinnausgleichsverfahren ist beim Familiengericht noch anhängig.
B erhebt gegen die Mietzinsforderung Einwände. Bei der Trennung habe man sich darauf geeinigt, dass S einen Großteil (ca. 65 Quadratmeter) der von ihm zuvor gewerblich genutzten Einliegerwohnung nutze. Gleichzeitig habe er (B) Darlehensverbindlichkeiten, die das Haus betrafen, bedient. Zudem habe K nicht mehr zum Familienunterhalt und dem Unterhalt des S beigetragen. Hierdurch und insbesondere durch die Neuverteilung der Räumlichkeiten in dem Haus sei das gewerbliche Mietverhältnis stillschweigend aufgehoben worden. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer. Das von K angerufene LG hat den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG/Familiengericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der K hat das OLG den Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbarkeit für zulässig erklärt. B legte Rechtsbeschwerde ein.
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