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  • · Fachbeitrag · Praxistest 


    Prüfen Sie Ihr Wissen: Der befristete Arbeitsvertrag


    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen


    | In diesem Praxistest geht es um befristete Arbeitsverträge mit und ohne sachlichen Grund, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des BAG. Vielfältige Fragen im Zusammenhang mit der Befristung des Arbeitsvertrags, insbesondere im Hinblick auf die Form der Befristung, der Verlängerung und der sachgrundlosen Befristung sind in letzter Zeit aufgeworfen und vom BAG und den Instanzgerichten geklärt worden. |

    Im Folgenden finden Sie Informationen dazu, in welcher Form ein sachgrundloser oder mit Sachgrund abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag gestaltet werden muss, und ob ggf. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fingiert wird. 


    Die Auflösung zu den folgenden Fragen mit erläuternden Hinweisen finden Sie auf Seite 71. Wenn Sie oder Ihre Kollegen den Test noch einmal wiederholen wollen: Auf der Homepage von Arbeitsrecht aktiv (aa.iww.de, dort unter Downloads -> Wissensquiz) können Sie den Text jederzeit online ausfüllen und erhalten automatisch die Antwort angezeigt. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren, falls Sie das nicht ohnehin schon getan haben. 


    Fälle und Fragen: Praxistest zum Thema „Befristung“
    Ja
    Nein

    1.

    Der ArbN A, der seit Jahren unbefristet bei seiner Arbeitgeberin tätig war, unterzeichnet nach einem Betriebsübergang auf das Erwerberunternehmen E einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Erwerberunternehmen. Nach Ablauf der 2,5-jährigen Befristung beruft sich E auf den Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags, der ohne Sachgrund geschlossen wurde. Zu Recht?

    2.

    Der ArbN A arbeitet seit drei Jahren bei ArbG B. Der einschlägige Haustarifvertrag sieht eine höchstens 5-malige sachgrundlose Befristung für eine Dauer bis zu insgesamt 60 Monaten vor. Die dritte Verlängerung, die die 3-jährige Betriebszugehörigkeit erfüllt, währt bis zum 31.7.10. Am 26.7.10 bietet der ArbG dem A eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags bis zum 31.7.11 an. Dieses Schreiben geht dem A am 9.8.10 zu. Er unterzeichnet es und schickt es seinem ArbG. Nach dem 31.7.11 will der ArbG keine weiteren befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträge mehr mit A abschließen. A meint, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei zwischen ihm und dem ArbG zustande gekommen. Ist dies richtig?

    3.

    A, der vor fünf Jahren bereits für die C GmbH tätig war, wird mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag ab dem 1.1.12 befristet bis zum 31.12.12 eingestellt. Kann A sich nach Fristablauf wirksam auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrags berufen?

    4.

    A verhandelt mit ArbG B über eine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und deren Befristung. B meint, A solle „erst mal anfangen zu arbeiten“. Über den „Rest“ werde man sich „nachher schon einig“. Eine Woche nach Tätigkeitsaufnahme wird ein befristeter Arbeitsvertrag unterzeichnet. Ist die Befristung wirksam vereinbart?

    5.

    Ändert sich etwas an der unter 4. aufgezeichneten Rechtslage, wenn vor Arbeitsbeginn eine Kopie des befristeten Arbeitsvertrags von dem ArbG an A gefaxt und unterschrieben von dem ArbN A an den ArbG B zurück per Fax übersandt worden wäre?

    6.

    Hat A mit der Berufung auf die Unwirksamkeit der Befristung Erfolg, wenn er zwei Wochen nach Ablauf der Befristung vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine sogenannte „Entfristungsklage“ erhebt?

    7.

    A ist für ein Jahr ab dem 1.1.12 befristet bei dem ArbG B eingestellt. Über Kündigungsmöglichkeiten sagt der befristete Arbeitsvertrag nichts aus. B kündigt am 15.7.12 fristgerecht zum 15.8.12 betriebsbedingt. Ist die Kündigung - unterstellt Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG liegen tatsächlich vor - wirksam?

    8.

    A ist für ein Jahr befristet eingestellt worden. Die Befristung erfolgte ohne Sachgrund. ArbG C verlängert den befristeten Arbeitsvertrag schriftlich zwei Wochen vor Ablauf der Befristung mit A um ein halbes Jahr und erhöht den Lohn gleichzeitig von 1.500 EUR brutto auf 2.000 EUR brutto monatlich. A meint, nun sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Zu Recht?

    9.

    A wird mit insgesamt 13 Arbeitsverträgen, die jeweils befristet mit dem Sachgrund der Vertretung anderer ArbN abgeschlossen wurde, für mehr als 11 Jahre beim Land NRW eingestellt. Als nun keine weitere Befristung erfolgen soll, hält A diese Praxis für rechtsmissbräuchlich. Zu Recht?

    Weiterführende Hinweise


    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! Thema: „Urlaub und Urlaubsabgeltung“ in AA 12, 177
    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! Thema: „Abmahnung“ in AA 12, 99
    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! Thema: „AGG“ in AA 11, 116
    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! Thema: „Weihnachtsgeld“ in AA 11, 27
    • Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht! Thema: „Zeugnis“ in AA 11, 204
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 69 | ID 38587530