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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen


    Ohne Übergang der Stimmrechte auf Beschenkten verbleibt Mitunternehmerstellung beim Schenker


    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin


    Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist zu versagen, wenn ein Kommanditanteil unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird und die Mitunternehmerinitiative beim Übertragenden verbleibt (FG Münster 24.5.12, 3 K 1771/11 Erb, Abruf-Nr. 131040, Revision eingelegt, Az. BFH II R 40/12).

    Sachverhalt


    Die Eltern übertrugen ihren Kindern (Kläger) ihre Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG gegen Vorbehaltsnießbrauch. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG steht das Stimmrecht dem Nießbraucher zu. Einer der Kläger - K1 - war seit mehreren Jahren neben seinem Vater alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Anteilseigner der GmbH waren die Eltern. Die GmbH war mit einer Einlage von 0 EUR an der KG beteiligt.


    Das FA lehnte die Anwendung von § 13a ErbStG (Streitjahr 2006) ab, da die Kläger mangels Stimmrecht keine Mitunternehmerinitiative entfalten könnten. Sie seien zivilrechtlich Gesellschafter, aber steuerlich nicht Mitunternehmer geworden. Nach Ansicht der Kläger komme es nicht allein auf das Stimmrecht an. So sei es den Nießbrauchern nicht möglich, den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Außerdem berief sich K1 auf seine Stellung als Geschäftsführer, die ihm aktives Mitwirken in der Gesellschaft ermögliche.


    Entscheidungsgründe


    Die Klage ist unbegründet. Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand von § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (BFH 16.12.09, II R 44/08, BFH/NV 10, 690). Im Fall eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil sind im Regelfall sowohl der Nießbraucher als auch der Nießbrauchsbesteller regelmäßig Mitunternehmer, da beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können (BFH 1.7.94, VIII R 35/92, BStBl II 95, 241). Im Streitfall verblieb die Mitunternehmerstellung jedoch bei den Eltern der Kläger.


    Mitunternehmerinitiative ist gegeben, wenn die Ausübung von Rechten möglich ist, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach dem HGB wenigstens angenähert sind. Der Kommanditist ist zwar nach § 165 S. 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen, es bedarf lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften i.S. des § 116 Abs. 2 HGB seiner Zustimmung. Bei Grundlagengeschäften sind die Kommanditisten nach § 161 Abs. 2 HGB i.V. mit § 119 Abs. 1 HGB jedoch uneingeschränkt zu beteiligen. Im Streitfall hatten sich die Eltern aber auch die Ausübung der Stimmrechte für Grundlagengeschäfte vorbehalten, sodass sie auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags hätten hinwirken können.


    Zudem hatte K1 die Geschäftsführerstellung bereits vor der Übertragung des KG-Anteils inne. Für die Gewährung der Steuervergünstigung des § 13a ErbStG a.F. kommt es aber darauf an, dass der Geschäftsanteil als Gegenstand des zum Schenkungsstichtag zu besteuernden Erwerbs dem Beschenkten die Mitunternehmerstellung vermittelt. Die Berücksichtigung von bereits in der Person des Beschenkten vorhandenen Umständen würde gegen das Stichtagsprinzip verstoßen.


    Praxishinweis


    Wird der Beschenkte wegen eines Vorbehaltsnießbrauchs nicht Mitunternehmer, ist die Begünstigung durch § 13a ErbStG auch beim Tod des Nießbrauchsberechtigten nicht anwendbar. Denn mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten erlöschen dessen Recht und dessen Mitunternehmerstellung. Die KG-Beteiligung kann nicht mehr übertragen werden, da der Beschenkte dieselbe bereits innehat (BFH 15.3.06, II R 74/04, ErbBstg 06, 238).


    Die Kläger beriefen sich hilfsweise darauf, dass die KG-Anteile wegen der nach Ansicht des FA fehlenden Mitunternehmerstellung bewertungsrechtlich mit 0 EUR zu bewerten seien. Die KG-Beteiligungen würden erst mit Beendigung des Nießbrauchsrechts bzw. bei Verzicht auf Stimm- und Verwaltungsrechte seitens des Nießbrauchers zu einem Bereicherungsvorgang führen. Das FG lehnte auch dies ab, da Zuwendungsgegenstand dennoch die KG-Beteiligung ist, über die die Kläger im Rahmen der Einschränkungen durch den Gesellschaftsvertrag tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnten.


    Weiterführender Hinweis


    • Brüggemann, Last-minute-Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Vorbehaltsnießbrauch, ErbBstg 07, 78 ff.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 94 | ID 38673370