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  • · Fachbeitrag · Ordentliche Kündigung

    In diesen Fällen ist die Kündigungsfrist bestimmt genug

    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden und das Enddatum der Kündigungsfrist erkennen lassen. Hierfür ist der Hinweis auf gesetzliche Fristen ausreichend, wenn so der Ablauf der Kündigungsfrist unschwer zu ermitteln ist (BAG 20.6.13, 6 AZR 805/11, Abruf-Nr. 132235).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war beim ArbG als Industriekauffrau tätig. Am 1.5.10 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ArbG eröffnet. Bereits zuvor hatte der ArbG mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die Einstellung des Betriebs beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller ArbN angehört. Unter dem 3.5.10 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der ArbN ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. In der Kündigung wird auf die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB und die Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate nach § 113 InsO Bezug genommen. Hiergegen erhob die ArbN Kündigungsschutzklage.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem LAG war die Kündigungserklärung zu unbestimmt. Die Revision des Insolvenzverwalters hatte vor dem 6. Senat des BAG Erfolg. Die Bundesrichter haben festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.8.10 geendet hat. Die Kündigungserklärung sei ausreichend bestimmt. Die ArbN habe dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen können, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führe und das Arbeitsverhältnis zum 31.8.10 enden werde.

     

    Praxishinweis

    Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der betroffene ArbN muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis endet. Regelmäßig bedeutet dies die Angabe des Kündigungstermins bzw. der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen, wenn der ArbN ohne Schwierigkeiten so das Enddatum des Arbeitsverhältnisses ermitteln kann.

     

    Dem ArbG (bzw. dem Insolvenzverwalter) ist anzuraten, nach Möglichkeit die Kündigungsfrist nach § 622 BGB oder eine Frist aus einem gegebenenfalls anwendbaren Arbeits- oder Tarifvertrag zu berechnen und zu einem konkreten Datum „hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin“ die Kündigung auszusprechen. Auch wenn dieses Vorgehen bei Massenkündigungen mit einigem Aufwand verbunden ist, befindet sich der ArbG so auf der sicheren Seite.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Der Klageantrag im Kündigungsschutzverfahren: AA 12, 155
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 134 | ID 42224160