· Fachbeitrag · Übersehene Anrechte
Kein nachträglicher Ausgleich vergessener oder verschwiegener Anrechte
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
(BGH 24.7.13, XII ZB 340/11, FamRZ 13, 1548, Abruf-Nr. 132642) |
Sachverhalt
Im vor dem 1.9.09 abgeschlossenen Scheidungsverfahren hatte das AG nur Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt und im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (VA) rechtskräftig ausgeglichen. Andere Anrechte hatte der Ehemann (M) im Fragebogen zum VA nicht angegeben. Nach dessen Tod wurde der Ehefrau (F) bekannt, dass M in der Ehezeit auch ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben hatte. F bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Sie beantragte im Oktober 10 eine rückwirkende Einbeziehung des Anrechts des M aus der Zusatzversorgung in den VA. Das AG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde und Rechtsbeschwerde hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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