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  • · Fachbeitrag · Übersehene Anrechte

    Kein nachträglicher Ausgleich vergessener oder verschwiegener Anrechte

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    • 1. Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden.
    • 2. Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein. Den Vorschriften zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte zu.

    (BGH 24.7.13, XII ZB 340/11, FamRZ 13, 1548, Abruf-Nr. 132642)

     

    Sachverhalt

    Im vor dem 1.9.09 abgeschlossenen Scheidungsverfahren hatte das AG nur Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt und im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (VA) rechtskräftig ausgeglichen. Andere Anrechte hatte der Ehemann (M) im Fragebogen zum VA nicht angegeben. Nach dessen Tod wurde der Ehefrau (F) bekannt, dass M in der Ehezeit auch ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben hatte. F bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Sie beantragte im Oktober 10 eine rückwirkende Einbeziehung des Anrechts des M aus der Zusatzversorgung in den VA. Das AG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde und Rechtsbeschwerde hatten keinen Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.