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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Prozessuale Auswirkung des Zusatzes „im Auftrag“ unter dem Schriftsatz

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz im Auftrag auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (BGH 23.10.13, XII ZB 570/12, FamRZ 13, 1962, Abruf-Nr. 133499).

     

    Sachverhalt

    Zum Sachverhalt s. S. 77 in diesem Heft

     

    Entscheidungsgründe

    Unbedenklich ist, dass der die Rechtsmittelschrift unterzeichnende Beschäftigte mit dem Zusatz im Auftrag unterzeichnet hat. Er besitzt die erforderliche volljuristische Qualifikation. Das zum Ausdruck kommende behördeninterne Weisungsverhältnis rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffenden Bediensteten nur als Erklärungsbote handeln und die fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihnen unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wollen.

     

    ACHTUNG | Dies unterscheidet den Beschäftigten bei einer Behörde von einem Anwalt, der eine Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz im Auftrag unterzeichnet.

     

    Praxishinweis

    Die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter eine Berufungsbegründung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter zulässig. Dieser muss aber die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernehmen. Dies kann er mit einer Unterzeichnung „i.V.“ oder „für Rechtsanwalt g…“ ausdrücken. Die Verwendung des Zusatzes „i.A.“ (im Auftrag) reicht dafür nicht aus. Denn der Unterzeichnende gibt damit zu erkennen, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH FamRZ 07, 1638). Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz „i.A.“ ist nur unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH a.a.O.).

     

    Weiterführende Hinweise

    • FK 14, 77, auch zu dieser Entscheidung bezüglich des Übergangs von Kindesunterhalt
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 81 | ID 42604079