· Fachbeitrag · Urlaub
Ausschluss von Doppelansprüchen bei Urlaub
Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem ArbN für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren ArbG Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein ArbN im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, ob der frühere ArbG den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der ArbN kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des früheren ArbG nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem ArbN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (BAG 16.12.14, 9 AZR 295/13, Abruf-Nr. 143638). |
Sachverhalt
Der ArbN war seit dem 12.4.10 in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Der ArbG lehnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsabgeltung unter anderem mit der Begründung ab, dem ArbN sei bereits von seinem früheren ArbG für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung des früheren ArbG legte der ArbN dem ArbG nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Das LAG hat auf die Berufung des ArbG die Klage abgewiesen. Es hielt den Urlaubsabgeltungsanspruch des ArbN aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen.
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