· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Widerrechtliche Drohung gegenüber dem ArbG als wichtiger Kündigungsgrund?
(BAG 8.5.14, 2 AZR 249/13, Abruf-Nr. 172755) |
Sachverhalt
Der ArbN war seit August 1988 zuletzt als Leiter der Finanzbuchhaltung beim ArbG tätig, der einen Kfz-Ersatzteilhandel betrieb. Nachdem eine Gesellschafterin Teilaufgaben der Buchhaltung übernommen hatte, kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem ArbN und dem ArbG. Eine Abmahnung vom 3.1.12 wurde nicht aufrechterhalten. Unter dem 24.2.12 kündigte der ArbG dem ArbN fristgemäß zum 30.9.12. Dies unter der Begründung, dass der Arbeitsplatz und die Arbeitsaufgaben des ArbN durch die Gesellschafterin übernommen worden sei und dessen Arbeitsplatz entfallen sei.
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage fertigte der Parteibevollmächtigte des ArbN unter dem 9.5.12 einen Schriftsatz, in dem es u. a. hieß, die Kündigung sei willkürlich erfolgt, der ArbG habe den ArbN als lästigen Mitwisser zweifelhafter Geschäfte loswerden wollen. Der ArbG habe private Aufwendungen eines Gesellschafters und dessen Ehefrau und des Lebensgefährten einer Gesellschafterin als Betriebsausgaben verbucht. Der ArbN sei nicht bereit gewesen, dies zu dulden oder mitzutragen.
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