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  • · Fachbeitrag · VKH

    Bewilligung trotz falscher Angaben

    | § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der PKH bzw. VKH aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der PKH oder VKH nicht analog anzuwenden ( BGH 19.8.15, XII ZB 208/15, MDR 15, 1148, Abruf-Nr. 179554 ). |

     

    Bewilligt das Gericht VKH, eröffnet es Rechtsschutz. Dies kann nicht dadurch erreicht werden, dass eine Vorschrift analog angewandt wird, die den Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer bereits bewilligten (Sozial-)Leistung beseitigt.

     

    MERKE | Diese Entscheidung betrifft ausschließlich das Bewilligungsverfahren. Der BGH hat nur dazu Stellung genommen, ob § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO analog anzuwenden ist.

     

    Es bleibt für einen Bedürftigen aber risikoreich, im Bewilligungsverfahren falsche Angaben zu machen. Wenn das Gericht falsche Angaben bei der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entdeckt, wird es anordnen, die Angaben glaubhaft zu machen bzw. bestimmte Belege vorzulegen. Häufig setzt es dafür eine Frist gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO. Läuft die Frist erfolglos ab, verweigert das Gericht die VKH alleine deswegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO keine gesetzliche Frist i.S. von § 17 FamFG ist. Ferner kann das Gericht es verweigern, VKH zu bewilligen, wenn es - z.B. wegen falscher Angaben - die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachvollziehen kann.