· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Volksverhetzende Äußerungen im Internet: Reicht das zur fristlosen Kündigung?
| Volksverhetzende Äußerungen im Internet haben einen Bezug zum Arbeitsverhältnis, wenn der ArbG im Rahmen eines angegebenen Facebook-Profils in identifizierbarer Weise benannt ist. Solche Äußerungen sind geeignet, einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. |
Sachverhalt
Der ArbN arbeitete für die RAG als ArbG zuletzt als Bergmechaniker unter Tage. Er unterhielt privat unter seinem Namen einen Facebook-Account. Im frei zugänglichen Teil des Profils gab er als seinen ArbG die „Bergwerke Prosper-Haniel bei Ruhrkohle AG“ an. Auf seiner Facebookseite teilte er eine Vielzahl von Beiträgen, die sich mit dem Thema Asyl- und Einwanderungspolitik befassten. Er kommentierte darüber hinaus auf anderen Seiten Beiträge anderer Nutzer. Am 5.10.15 kommentierte er auf der Facebookseite des Fernsehsenders nt-v einen Beitrag über einen Brand in einer Asylunterkunft in der Nacht zuvor mit der Überschrift „Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden“ mit den Worten: „hoffe das alle verbrennen….die nicht gemeldet sind.“
Auf den Kommentar des ArbN reagierten andere Besucher der Webseite, so schrieb unter anderem ein Besucher wörtlich: „E U, du bist ja mal der Oberknaller. Scheint so als wenn du mit „brauner“ Kohle zu tun hast. Screenshots sind doch was Feines.“
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