· Fachbeitrag · Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Teilung der Versorgungspunkte auf Barwertbasis
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Bei Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ermitteln die Versorgungsträger den Ausgleichswert, indem sie die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte in einen Kapitalbetrag umrechnen und diesen hälftig teilen. Dies akzeptiert der BGH. Er beanstandet aber, dass für die Umrechnung z. T. noch geschlechtsspezifische Faktoren verwendet werden. In diesen Fällen kann derzeit nur entschieden werden, wenn die Auskunft vor dem 1.1.13 erteilt wurde. Sonst ist das Verfahren auszusetzen. Das Anrecht kann nicht in den schuldrechtlichen VA verwiesen werden. |
Sachverhalt
Ehemann (M) hat in der Ehezeit u. a. ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder („VBLklassik“) erworben. Die VBL hat einen im Wege interner Teilung auf die (20 Jahre jüngere) Ehefrau (F) zu übertragenden Ausgleichswert vorgeschlagen. Ihre Satzung sieht keine nominale Teilung der Versorgungspunkte vor. Den Ausgleichswert hat die VBL wie folgt ermittelt: Die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte des M hat sie unter Beachtung seiner biometrischen Daten in einen versicherungsmathematischen Barwert umgerechnet. Diesen hat sie (unter Berücksichtigung von Teilungskosten) hälftig geteilt. Die für die F vorgesehene Hälfte des Barwerts hat sie in Versorgungspunkte zurückgerechnet. Hierbei hat die VBL die biometrischen Daten der F angesetzt. Da ihr Barwertfaktor alters- und geschlechtsbedingt (erheblich) von dem des M abwich, entsprachen die der F übertragenen Versorgungspunkte nicht der Hälfte der von M in der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte. Das AG hat das Anrecht entsprechend dem Vorschlag der VBL intern geteilt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des M hat das OLG den Ausgleichswert des Anrechts herabgesetzt. Die Rechtsbeschwerde der VBL hatte Erfolg.
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