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  • · Fachbeitrag · Mobbing

    Was bedeutet „Mobbing“ und welche Sanktionen sind angemessen?

    | Europaabgeordnete sind verpflichtet, die Würde und Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu wahren. Dies gilt auch und insbesondere für Führungskräfte. Damit sind als „Mobbing“ einzustufende Verhaltensweisen gegenüber den Mitarbeitern nicht vereinbar. |

     

    Sachverhalt

    Der EuGH verhandelte in 2 Sachen (T-275/17 und T 377/17):

     

    • 1. In der ersten Sache T-275/17 stellte eine ehemalige Europaabgeordnete für die letzten Monate ihres auslaufenden Mandats eine Assistentin ein. Einige Zeit später beantragte sie beim Europäischen Parlament, den Vertrag aufzulösen. Sie führte unter anderem aus, dass ihre Assistentin ohne Erlaubnis entschieden habe, eine Woche lang nicht zur Arbeit zu erscheinen. In ihrem Antrag gab sie an, dass ihre Assistentin sie beschimpft habe und anschließend verschwunden sei, als sie sie darauf ansprach. Im Anschluss an die Auflösung des Vertrags stellte die Assistentin einen Antrag auf Beistand ‒ wie im Statut der EU-Beamten vorgesehen. Sie sei Opfer von Mobbing geworden, indem sie von der Abgeordneten erniedrigt, bedroht, beschimpft, gering geschätzt und angeschrien worden sei. Das Parlament wies den Antrag ab. Ein rauer Umgangstons sei zwar für sich genommen bedauernswert, gleichzeitig sei es aber mitunter schwierig gewesen, die Verwendung eines solchen Umgangstons im Stress zu vermeiden.