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  • · Fachbeitrag · Betriebsübergang

    Transformierte Normen bei mehrerenBetriebsübergängen anwenden

    von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    | Werden die Normen einer Betriebsvereinbarung (BV) infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 S. 2 BGB für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis angewendet werden. Der betriebsratslose Erwerber kann diese BV nach § 77 Abs. 5 BetrVG ohne einen rechtfertigenden Grund kündigen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG (A-GmbH), bei der der ArbN seit 1987 beschäftigt war, hatte zum 1.1.92 eine BV über eine Versorgungsordnung (BV 1992) geschlossen. Er übertrug zum 6.4.99 den Geschäftsbereich Serviceleistungen einschließlich aller ihm zuzuordnenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände auf die neu gegründete B-GmbH. Der ArbN wurde von der B-GmbH übernommen. 2002 wurde bei der B-GmbH ein Betriebsrat gewählt. Im Jahr 2013 wurde die B-GmbH im Wege der Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen. Der Betrieb der B-GmbH wurde vollständig in den Betrieb der Beklagten integriert. Seit November 2008 gibt es dort eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2008) über Altersversorgung, die andere ‒ schlechtere ‒ Leistungen als die Versorgungsordnung der A-GmbH vorsieht.

     

    Der ArbN verlangt von der Beklagten bei Erreichen des 65. Lebensjahrs weiterhin Leistungen nach der BV 1992. Die Beklagte meint, die BV 1992 sei durch die GBV 2008 abgelöst worden.