· Fachbeitrag · Streikrecht
Verfassungsbeschwerden erfolglos:Gewerkschaft darf auf Betriebsgelände streiken
| ArbG sind nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit durch Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz verletzt. Die Gewerkschaft ist darauf angewiesen, ArbN ansprechen zu können, um ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auszuüben. |
Sachverhalt
Seit 2014/2015 kommt es bei den beiden nicht tarifgebundenen ArbG zu gewerkschaftlich initiierten Streiks. Die Gewerkschaft zielt auf Anerkennungstarifverträge der einschlägigen Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels. An einzelnen Streiktagen versammelten sich daher Vertreter der Gewerkschaft mit den streikenden Beschäftigten kurz vor Schichtbeginn auf dem Betriebsparkplatz. Dieser ist sehr groß und durch Schilder als Privatgrundstück gekennzeichnet. Er befindet sich direkt vor dem Haupteingang des Betriebs, der nur über den Parkplatz erreicht werden kann. Er wird aufgrund der außerörtlichen Lage auch von fast allen ArbN genutzt.
Die ArbG berufen sich zur Abwehr der Streikmaßnahmen auf ihr Hausrecht auf dem Parkplatz. Das BAG entschied nach Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen, dass die Streikmaßnahmen dort hinzunehmen seien.
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