· Fachbeitrag · Ausbildungsvergütung
Weniger Ausbildung = weniger Geld
| Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. |
Sachverhalt
Die ArbN absolviert seit 2017 bei einer Stadt eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Ihre wöchentliche Ausbildungszeit ist gegenüber Vollzeitauszubildenden von 39 auf 30 Stunden verkürzt. Auf das Ausbildungsverhältnis findet der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Diensts vom 13.9.05 in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVAöD) Anwendung.
Der ArbG zahlte an die ArbN entsprechend der verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit in den Monaten 11/17 bis einschließlich 2/19 eine im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit gekürzte monatliche Ausbildungsvergütung. Diese betrug im ersten Ausbildungsjahr knapp über 706 EUR brutto. Für drei Monate je Ausbildungsjahr, in denen die ArbN ‒ ebenso wie Auszubildende in Vollzeit ‒ blockweise im Umfang von wöchentlich 28 Unterrichtsstunden am Berufsschulunterricht teilnahm und von der betrieblichen Ausbildung freigestellt war, zahlte der ArbG die Ausbildungsvergütung entsprechend der Teilzeit fort. Mit der Klage begehrt die ArbN die Differenz zur Vergütung eines Auszubildenden in Vollzeit.
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