· Fachbeitrag · AGG
Ungleiche Vergütung bei gleicher Arbeit lässt Benachteiligung der ArbN vermuten
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Ist das Entgelt einer Frau geringer als das ihr durch den ArbG nach den Vorschriften des EntgTranspG mitgeteilte Medianentgelt der männlichen Vergleichsperson, besteht regelmäßig die vom ArbG widerlegbare Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. |
Sachverhalt
Die ArbN ist als Abteilungsleiterin beschäftigt. Sie verlangte und erhielt vom ArbG eine Auskunft nach den §§ 10 ff. EntgTranspG über das Vergleichsentgelt der beschäftigten männlichen Abteilungsleiter.
Der ArbG gab entsprechend den Vorgaben von § 11 Abs. 3 EntgTranspG Auskunft über den auf Vollzeitäquivalente hochgerechneten statistischen Median des durchschnittlichen monatlichen übertariflichen Grundentgelts sowie der übertariflichen Zulagen (Median-Entgelt). Das so ermittelte Vergleichsentgelt liegt sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage über dem Entgelt der ArbN. Sie erkannte darin eine Benachteiligung wegen des Geschlechts und begehrte die Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Entgelt und dem ihr mitgeteilten höheren Median-Entgelt.
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