· Fachbeitrag · Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Nach §§ 23, 24 VersAusglG kann für ein im Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichenes, aber dem schuldrechtlichen VA vorbehaltenes Anrecht eine Abfindung verlangt werden. Der Beitrag zeigt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. |
1. Zweck der Abfindung
Die Abfindung nach den §§ 23, 24 VersAusglG ermöglicht den abschließenden Ausgleich eines Anrechts, das dem schuldrechtlichen VA unterliegt und i. d. R. durch Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG auszugleichen ist. Die Abfindung macht ein (weiteres) Dauerschuldverhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten entbehrlich, und der Ausgleichsberechtigte ist auch für den Fall gesichert, dass bei ihm der Versorgungsfall früher eintritt als beim Ausgleichspflichtigen oder dass dieser vor ihm stirbt. Der Verpflichtete behält seine eigene Versorgung, muss aber dem Berechtigten das Kapital zur Verfügung stellen, das dieser benötigt, um sich i. H. d. Ausgleichswerts eine eigenständige Versorgung zu schaffen oder eine bestehende Versorgung auszubauen. Der Abfindungsanspruch ist (nur) auf eine Geldzahlung an den vom Berechtigten bestimmten Versorgungsträger gerichtet. Der Berechtigte kann nicht verlangen, dass der Verpflichtete einen Teil der während der Ehezeit erworbenen Versorgung auf ihn überträgt (BGH FK 19, 48).
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Im Wertausgleich bei der Scheidung wurde ein betriebliches Anrecht als noch verfallbar angesehen und dem schuldrechtlichen VA vorbehalten, § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG. Der Ausgleichsbetrag wurde aber bereits beziffert. |
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