Nein, so liegen die Dinge entgegen weit verbreiteter Einschätzung nicht. Denn dem verkäufergünstigen „ja, keine Haftung“ lässt der BGH ein wichtiges Aber folgen. Seine Grundaussage, wonach „normaler“ (gewöhnlicher) Verschleiß keinen Sachmangel begründet, hat der VIII. ZS zwar bekräftigt. Hinzugefügt hat er aber, leicht zu übersehen, „… sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist“.
Nicht zuletzt wegen der Großkundenrabatt-Entscheidung des BGH vom 29.10.19, VI ZR 45/19 = VA 20, 19, schlägt das Thema derzeit hohe Wellen, bei den Reparaturkosten wie beim Wiederbeschaffungsaufwand.
In einem beim OVG Saarland anhängigen Verfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis spielte ein medizinisch-psychologische Gutachten eine Rolle. Das Gutachten hatte als Tatsache vorausgesetzt, dass beim ...
Will sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des ...
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Will das Tatgericht bei einem an sich standardisierten Messverfahren
davon ausgehen, dass die Messung nicht standardisiert ist, bedarf es des Gutachtens eines Sachverständigen dazu, ob und gegebenenfalls wie sich die Abweichungen auf die Messung auswirken.