Die von der unzuständigen Behörde erlassen Anordnung, den Betroffenen anzuhören, ist nicht geeignet, eine Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 3. Alt OWiG herbeizuführen. So das AG Liebenwerda (24.4.20, 44 OWi 1611 Js-Owi 12305/20, Abruf-Nr. 215490 215490 ).
Der BGH bestätigt im „Berliner Raser-Fall“ im zweiten Rechtsgang die Verurteilung des den Unfall verursachenden Angeklagten wegen Mordes. Er hebt jedoch das Urteil gegen den weiteren, als Mittäter verurteilten ...
Kann aus dem Schadenbild am Fahrzeug der Schluss gezogen werden, dass auf den Kindersitz erhebliche Kräfte eingewirkt haben, kann der Geschädigte einen neuen Kindersitz beanspruchen.
Unter dem Blickwinkel eines unfallursächlichen Mitverschuldens hat der für das Amtshaftungsrecht zuständige III. ZS des BGH mehrere Fragen
erörtert, die über den konkreten Fall hinaus von allgemeinem Interesse bei Fahrradunfällen sind (23.4.20, III ZR 251/17, Abruf-Nr. 215965 215965 ).
Nahezu sämtliche Probleme der pauschalen (abstrakten) Nutzungsausfallentschädigung und deren Kleinhaltung sind Gegenstand des Urteils des OLG Brandenburg vom 27.2.20 (12 U 86/18, Abruf-Nr. 215658 215658 ).
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