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  • Vollstreckungspraxis
    Ansprüche bei Selbstständigen richtig pfänden
    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
    In der gerichtlichen Praxis fällt auf, dass bei selbstständig arbeitenden Schuldnern oft Ansprüche nach § 850c ZPO gepfändet werden. Dies ist unter verschiedenen Aspekten problematisch.
    Erwerbstätigkeit muss gewissen Umfang haben
    Das Einkommen des selbstständigen Schuldners fällt nur unter den Begriff des Arbeitseinkommens i.S. der §§ 850 ff. ZPO, wenn seine Dienste seine Erwerbsfähigkeit vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (Musielak/Becker, ZPO, 3. Aufl., § 850 Rn. 11).
    Nur wiederkehrende Leistungen fallen unter das Arbeitseinkommen
    Zudem muss es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen handeln. Im Umkehrschluss fallen somit nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen von Selbstständigen und Freiberuflern nicht hierunter.
    Das ist bei der Pfändung zu beachten
    Es sollten daher bei der Pfändung von Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen vorsorglich alle erdenklichen Ansprüche des selbstständigen bzw. unselbstständigen Schuldners mitgepfändet werden. Nur so können eventuelle Schwierigkeiten von vornherein vermieden werden. Die Erfahrung lehrt nämlich, dass Drittschuldner in Ihren Erklärungen nach § 840 ZPO oft nur lapidar erklären, dass der - selbstständige - Schuldner nicht bei ihnen beschäftigt ist und daher die Pfändung nicht anerkennen. Mittels der folgenden Musterformulierung können Sie solche Risiken vermeiden.
    Musterantrag: Pfändung von Einkommen Selbstständiger
    An das AG - Vollstreckungsgericht - ...
    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtsgebührenstempler erfolgt.
    Rechtsanwalt
    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
    In der Zwangsvollstreckungssache
    ... - Gläubiger -, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...,
    gegen
    ... - Schuldner, -
    Nach dem vollstreckbaren Titel (genaue Bezeichnung des zu vollstreckenden Titels nach Art, Behörde, Tag und Aktenzeichen), dessen zugestellte vollstreckbare Ausfertigung ich (nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom Az. ...) beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:
    Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung ... EUR
    ... % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ... ... EUR
    vorgerichtliche Mahnkosten ... EUR
    Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids - festgesetzte Kosten - ... EUR
    ... % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ... ... EUR
    Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen ... EUR
      ... EUR
       
    abzüglich der Zahlungen vom ... über ... EUR
      ... EUR
       
    Gerichtskosten gemäß Nr. 1640 KV GKG 10,00 EUR
       
    Anwaltskosten:  
    3/10-Gebühr (§§ 11, 31, 57 BRAGO)  
    aus dem Wert des Streitgegenstands von ... EUR ... EUR
    Auslagenpauschale, § 26 BRAGO ... EUR
    16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO ... EUR
      ... EUR
    Wegen der Ansprüche und in Höhe dieses Betrags - sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, werden die angebliche Forderungen des Schuldners auf
    1.Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, gleich wie es benannt ist, einschließlich des Geldeswertes von Sachbezügen (z.B. der Schuldner arbeitet als Subunternehmer, Handelsvertreter bei dem Drittschuldner)
    2.auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs sowie Kirchensteuerjahresausgleichs für das Kalenderjahr ... und alle fortlaufenden Kalenderjahre sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrags
    3.auf Zahlung sonstiger Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen
    4.auf Zahlung der Ansprüche aus Fixum und Provision als so genannter freier Mitarbeiter (z.B. aus unabhängigen Dienstverträgen)
    5.auf Zahlung der Ansprüche auf Grund evtl. entstehender Werk- und Dienstleistungsverträge aller Art
    6.auf Zahlung von einmaligen oder von Fall zu Fall gezahlter Vergütung
    solange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind. Von dem so errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag bzgl. Nr. 1. und 3. unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten aus der Tabelle zu § 850c ZPO.
    Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen.
    Den Musterantrag erhalten Sie unter der Abruf-Nr. 032824.
    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 01/2004, Seite 5
    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 5 | ID 107681