· Nachricht · Kosten und Gebühren
Hebegebühr auch für Weiterleitung festgesetzter Kosten
| Oft stellt sich die Frage, ob das Weiterleiten von festgesetzten Kosten an den Mandanten, z. B. nach § 788 ZPO, Hebegebühren auslöst. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der eigene Mandant seinem Rechtsanwalt dessen Kosten bereits erstattet hat. |
Ein typischer Fall: Rechtsanwalt R. beantragt für Mandat M. einen PfÜB wegen einer Forderung von 5.000 EUR. R. berechnet hierfür gegenüber dem Mandanten eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 100,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer. M. zahlt den Betrag an R. R. lässt daraufhin auftragsgemäß diese Kosten nach § 788 ZPO gegen Schuldner S. festsetzen. S. bezahlt diese Kosten nebst Zinsen unmittelbar an R., der den Betrag an M. weiterleitet. Kann R. hierfür eine Hebegebühr beanspruchen?
Antwort: Ja! Leitet der Anwalt Zahlungen des Kostenschuldners ‒ hier S. ‒ an seinen Auftraggeber ‒ hier M. ‒ weiter, kann er eine Hebegebühr geltend machen. Diese kann er auch im Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG festsetzen lassen (LG München I 11.8.22, 4 O 10692/20, Abruf-Nr. 235259).
MERKE | Zahlt eine Partei ohne Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten der anderen Partei und leitet der Prozessbevollmächtigte diese Zahlungen weiter, entsteht eine Hebegebühr nach Nr. 1009 VV-RVG. Diese ist erstattungsfähig. Bei festgesetzten Kosten handelt es sich um Fremdgeld und nicht um eingezogene Kosten nach Nr. 1009 Abs. 5 VV-RVG (LG Karlsruhe AGS 19, 253; LG Frankfurt/Main 22, 465). Etwas anderes würde gelten, wenn R. seine Kosten für das Vollstreckungsverfahren noch nicht abgerechnet und die Kostenerstattung mit seinem Honorar verrechnet hätte (vgl. Nr. 1009 Abs. 5 VV-RVG). |