24.05.2022 · IWW-Abrufnummer 229371
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 23.02.2022 – 23 Sa 1254/21
Bei einer tariflichen Corona-Prämie handelt es sich um pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO . Denn sie stellt keine Zuwendung aus besonderem Anlass, kein Treuegeld, keine Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung dar.
in Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht .... als Vorsitzende
sowie die ehrenamtliche Richterin .... und die ehrenamtliche Richterin .... für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2021 - 60 Ca 4929/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Frage der Pfändbarkeit der Corona-Prämie zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Pfändbarkeit einer tarifvertaglichen Corona-Prämie.
Der Kläger ist seit Februar 2019 als Omnibusfahrer bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts zum Betrieb des Personennahverkehrs, vollzeitig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 01.11.2018 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 03.01.2019 - 39 IK 76518 - über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt. Der Kläger beantragte am 01.11.2018 Restschuldbefreiung und trat mit einer Erklärung vom 23.10.2018 für den Fall der gerichtlichen Bestimmung einer Treuhänderin seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Arbeitsverhältnis an diese ab. Die Insolvenzverwalterin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2019 auf, die monatlich pfändbaren Beträge des Einkommens des Klägers auf ein Verwalter-Sonderkonto zugunsten der Insolvenzmasse zu zahlen.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Berlin (KAV Berlin), die als Tarifvertragsparteien die Tarifverträge für den regionalen Nahverkehr (TV-N Berlin) abgeschlossen haben. Durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385) und Änderung durch Gesetz vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) hat der Bundesgesetzgeber das Einkommenssteuergesetz (EStG) dahingehend geändert, dass nach § 3 Nr. 11a EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei sind, die auf Grund der Corona-Krise an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Die Tarifvertragsparteien schlossen am 03.12.2020 den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Prämie für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-N Berlin (nachfolgend: TV Corona-Prämie 2020) und am 18.05.2021 den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Prämie für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TV-N Berlin sowie für Auszubildende der Berliner V. i. S. d. TVAöD-BBiG (nachfolgend: TV Corona-Prämie 2021). Beide vorgenannten Tarifverträge gelten nach Maßgabe ihres jeweiligen § 1 für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-N Berlin fallen. In § 2 Abs. 1 TV Corona-Prämie 2020 ist das Folgende geregelt:
(1) Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten bis spätestens zum 31. Dezember 2020 eine einmalige Corona-Prämie ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 01. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt (§ 6 TV-N Berlin) bestanden hat.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. 1Die einmalige Corona-Prämie wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
...
Gemäß § 2 Abs. 2 TV Corona-Prämie 2020 beträgt die Prämie 900 EUR für Vollzeitbeschäftigte, für Teilzeitbeschäftigte anteilig weniger im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers. Auf den weiteren Inhalt des TV Corona-Prämie 2020 wird Bezug genommen (Bl. 71 ff. d. A.). Im TV Corona-Prämie 2021 sind inhaltsgleiche Regelungen für die Auszahlung einer Prämie von 600 EUR für Vollzeitbeschäftigte am 30.06.2021 bei einem Referenzzeitraum von Januar bis Mai 2021 getroffen worden. Auf den Inhalt des TV Corona-Prämie 2021 im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. 74 ff. d. A.).
Die Beklagte rechnete im Dezember 2020 und im Juni 2021 jeweils die Corona-Prämie in voller Höhe für den Kläger steuer- und sozialversicherungsfrei ab. Sie zahlte die Corona-Prämie nicht in voller Höhe an den Kläger aus, sondern berücksichtigte sie als pfändbares Einkommen und zahlte lediglich 450 EUR auf die Corona-Prämie 2020 und 300 EUR auf die Corona-Prämie 2021 an den Kläger. Den weiteren Teilbetrag von 450 EUR der Corona-Prämie 2020 führte sie an die Insolvenzverwalterin ab. Einen Teilbetrag von 300 EUR der Corona-Prämie 2021 behielt sie nach Klageerhebung im hiesigen Verfahren bis zur Klärung der zwischen den Parteien streitigen Fragen ein. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der vorgenommenen Pfändungen und geleisteten Zahlungen wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.11.2021 (Bl. 93 ff., 99 f. d. A.) und auf die Entgeltabrechnungen des Klägers für Dezember 2020 und Juni 2021 Bezug genommen (Bl. 11 f. und 20 f. d. A.).
Der Kläger machte mit Schreiben vom 04.03.2021 und nachfolgend mit Klage vom 03.05.2021 die Auszahlung eines Betrags von 452,92 EUR netto aus Dezember 2020 geltend und mit seiner Klageerweiterung vom 15.06.2021 die Zahlung weiterer 315 EUR netto aus Juni 2021. Er ist davon ausgegangen, die Corona-Prämien seien in voller Höhe an ihn auszuzahlen, da sie unpfändbar seien. Dies ergebe sich daraus, dass auch in der Altenpflege die Corona-Prämie unpfändbar sei, mit der tariflichen Corona-Prämie der gleiche Zweck verfolgt werde und eine Pfändung der Corona-Sonderzahlungen eine sittenwidrige Härte darstelle. Eine Pfändbarkeit stehe dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, wonach den Beschäftigten mit der Sonderzahlung eine ungekürzte Anerkennung ihrer Leistungen während der Corona-Krise zukommen solle. Da die Beklagte die Corona-Prämien zu Unrecht in die Pfändung einbezogen habe, ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 797,91 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 452,91 EUR netto seit dem 24.03.2021 sowie auf 315,00 EUR netto seit dem 16.06.2021 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat auf übereinstimmenden Antrag der Parteien durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden im Gütetermin am 05.07.2021 entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei mangels abgegebener Begründung im Umfang von 30 EUR unzulässig. Im Übrigen scheiterten die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche daran, dass kein Pfändungsschutz für die tarifliche Corona-Prämie gelte und die Beklagte daher nicht gegen die Pfändungsregelungen verstoßen habe. Bei der Corona-Prämie handele es sich um Arbeitsentgelt i. S. v. § 850 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich für die Frage der Pfändbarkeit seien die Regelungen in §§ 850a bis 850i ZPO, die sämtlich nicht einschlägig seien. Insbesondere handele es sich bei den Corona-Prämien nicht um sonstige Einkünfte i. S. d. § 850i ZPO, nicht um Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses i. S. d. § 850a Nr. 2 ZPO und nicht um Gefahren- oder Erschwerniszulagen i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO. Ein Fall der sittenwidrigen Schädigung des Klägers gemäß §§ 826, 831 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheide aus, da die Beklagte die Pfändungsvorschriften zutreffend angewandt habe. Die Regelung zur Pfändungsfreiheit von Corona-Prämien im Pflegebereich gemäß § 150a Abs. 8 S. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Die Tarifvertragsparteien seien nicht berechtigt und in der Lage, über die gesetzlichen Vorschriften hinaus Pfändungsfreiheit für von ihnen vereinbarte Zahlungen zu statuieren.
Gegen dieses dem Kläger am 10.08.2021 zugestellte Urteil wendet er sich mit der am 08.09.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.11.2021 - mit einem am 12.10.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er trägt vor, er habe die tariflichen Corona-Prämien nur teilweise erhalten. Die Prämien seien unpfändbar, weil die Corona-Pandemie für die Beklagte als besonderes Betriebsereignis i.S.d. § 850a Nr. 2 ZPO zu beurteilen sei. Daneben seien die Corona-Prämien auch als Gefahrenzulagen i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO zu bewerten, da die tarifvertragliche Prämierung auch erfolgt sei, weil Beschäftigte der Beklagten durch Kundenkontakt einem hohen Risiko der Corona-Erkrankung ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere für Omnibusfahrer, die vor der Schaffung von Impfmöglichkeiten trotz der von der Beklagten ergriffenen Schutzmaßnahmen keinen ausreichenden Infektionsschutz am Arbeitsplatz gehabt hätten. Da der Kläger ohne Impfung während der Pandemie gearbeitet habe, sei er durch die mit der Arbeitsleistung verbundenen gesundheitlichen Risiken besonders belastet gewesen. Auch wegen des ständigen Kundenkontaktes des Klägers, der täglich etwa 1.000 Fahrgäste in seinem Omnibus befördere, liege im Hinblick auf die Gefahr einer Corona-Infektion eine besondere Erschwernis vor. Aus der gesetzlichen Regelung der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit von Corona-Prämien bis zur Höhe von 1.500 EUR folge die gesetzgeberische Absicht, dass diese Beträge in voller Höhe die Arbeitnehmer erreichten, die während der Corona-Pandemie gearbeitet hätten. Zwar handele es sich um zwei Einmalzahlungen, inhaltlich erstreckten sich die Prämien aber jeweils auf einen längeren Zeitraum. Die Sachlage sei insoweit vergleichbar mit der Pfändungsfreiheit von Urlaubsgeld gemäß § 850a Nr. 2 ZPO. Bei der Corona-Prämie sei gesetzgeberisch beabsichtigt, die massiven zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise unter Vermeidung von Abzügen individuell abzumildern. Dieser Zweck beziehe sich auf alle Beschäftigten und bestehe unabhängig davon, ob diese verschuldet seien. Es handele sich um eine Prämie mit höchstpersönlichem Charakter, die nicht infolge einer Pfändbarkeit zu einer ungewollten Besserstellung von Gläubigern führen solle. Zuletzt hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung angeführt, er stütze seinen Zahlungsanspruch hilfsweise unabhängig von Corona-Prämien auf einen Nichtabzug der tarifvertraglichen Altersvorsorge VBL bei der Ermittlung des pfändbaren Entgelts, da die Beklagte von seinem Entgelt im Dezember 2020 einen Betrag von 118,35 EUR und im Juni 2021 einen Betrag von 122,89 EUR abgezogen habe, ohne diese Abzüge mindernd bei der Ermittlung des pfändbaren Nettoentgelts zu berücksichtigen. Dies sei nicht zutreffend und führe unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen zu einem vom Kläger zu beanspruchenden Auszahlungsbetrag von 137,91 EUR (67,91 EUR im Dezember 2020 und 70 EUR im Juni 2021).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Berlin Geschäftszeichen 60 Ca 4929/21 vom 5.7.2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 787,91 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 452,91 EUR netto seit dem 01.01.2021 sowie aus 310 EUR netto seit dem 01.07.2021 zu zahlen;
hilfsweise
an den Kläger 787,91 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 452,91 EUR brutto seit dem 01.01.2021 sowie aus 310 EUR brutto seit dem 01.07.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, Hintergrund der tariflichen Zahlung sei die beabsichtigte Abmilderung der Belastungen der Corona-Krise für sämtliche ihrer Beschäftigten i. S. d. § 3 Nr. 11a EStG gewesen. Die Corona-Prämien 2020 und 2021 seien als Arbeitsentgelt gemäß § 850 ZPO pfändbar, da die in § 3 Nr. 11 a EStG normierte Steuerfreiheit ohne ausdrückliche Regelung keine Unpfändbarkeit nach sich ziehe. Die Corona-Prämien seien nicht aus einem betrieblichen Anlass und wegen eines besonderen Betriebsereignisses i. S. d. § 850a Nr. 2 ZPO gezahlt worden, sondern als Anerkennung von gesamtgesellschaftlichen Belastungen in der Pandemie und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen der Beschäftigten durch die Corona-Krise. Damit liege kein betrieblicher Anlass vor. Im Hinblick darauf, dass für die Prämienzahlung nach der tariflichen Regelung ein Entgeltbezug an einem einzigen Tag während der achtmonatigen bzw. fünfmonatigen Referenzzeiträume genüge, werde die Betriebstreue nicht maßgeblich honoriert und zeige sich eine Betriebsfremdheit der Zahlung, bei der faktisch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten genüge. Auch eine Gefahren- oder Erschwerniszulage i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO liege nicht vor, da die Zahlung an sämtliche Beschäftigten der Beklagten unabhängig von dem Bestehen einer etwaigen Gefahrenlage oder einer Erschwernis der individuellen Arbeitsleistung erfolge. Die Tarifvertragsparteien hätten weder nach der Art der Beschäftigung noch nach dem Umfang der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung differenziert und daher nicht auf eine besondere Belastung der Beschäftigten bei der Erbringung der Arbeitsleistung während der Corona-Pandemie abgestellt, sondern auf gesamtgesellschaftliche Belastungen. Nur auf die konkrete Arbeitsleistung bezogene Belastungen seien jedoch für die Pfändungsfreiheit von Gefahren- und Erschwerniszulagen maßgeblich. Anders als bei der für ihre Beschäftigten nicht einschlägigen gesetzlichen Regelung der Unpfändbarkeit von Corona-Prämien im Pflegebereich gemäß § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI sei die tarifvertragliche Prämienzahlung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsleistung und der damit verbundenen Belastung für sämtliche Beschäftigten der Beklagten vereinbart worden. Während im Pflegebereich gerade ein Ausgleich für die besondere Belastung und Gefährlichkeit der Arbeit der pflegend Tätigen Zweck der Sonderzahlung sei, sei die tarifvertragliche Corona-Prämie auf die allgemeine Belastung aller Beschäftigten der Beklagten in der Pandemie ausgerichtet. Soweit der Kläger zuletzt im Berufungsverfahren die Abführung von Beiträgen zur tarifvertraglichen Altersvorsorge VBL beanstandet habe, sei dies nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 11.10.2021 und 25.10.2021 (Bl. 63 ff. und 91 d. A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2021 (Bl. 93 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) statthafte Berufung ist frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig.
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger erstinstanzlich seine Klageforderung als Schadensersatzforderung bezeichnet hat und das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, er mache ausdrücklich keine Primäransprüche, sondern ausschließlich Schadensersatzansprüche geltend. Zwar trifft es zu, dass der Kläger erstinstanzlich im Rahmen seiner knappen Ausführungen und ohne nähere Darlegung die geltend gemachte Forderung als Schadensersatz bezeichnet und den Ersatz eines ihm entstandenen Schadens gefordert hat. Zugleich hat er jedoch geschildert, dass der geltend gemachte Nettobetrag ihm einzig aus dem Grund fehle, dass die Beklagte die Corona-Prämien als pfändbares Einkommen behandelt und die sich für Dezember 2020 und Juni 2021 ergebenden Nettobeträge nicht vollständig an ihn ausgezahlt habe. Damit hat er einen Lebenssachverhalt geschildert, bei dem - nach seiner rechtlichen Beurteilung der Pfändungsfreiheit der Corona-Prämien zu Unrecht - die ihm zustehenden Leistungen nicht vollständig an ihn ausgezahlt worden sind. Trotz der Bezeichnung als Schadensersatz war daher bereits erstinstanzlich erkennbar, dass es dem Kläger um die Erfüllung des von ihm angenommenen Anspruchs auf volle Auszahlung der Corona-Prämien 2020 und 2021 ging. Der Kläger war deshalb nicht unter Zulässigkeitsaspekten gehindert, im Berufungsverfahren diesen erstinstanzlich beschriebenen Anspruch weiter zu verfolgen, denn der Streitgegenstand ist insoweit trotz anderer Bezeichnung in erster Instanz derselbe geblieben.
2. Der vom Kläger zuletzt inzident hilfsweise geltend gemachte Zahlungsantrag von 137,91 EUR ist dagegen unzulässig. Es handelt sich nicht um ein Minus des insgesamt geltend gemachten Zahlungsanspruchs, sondern um eine völlig andere - nicht näher dargelegte - Klageforderung auf anderer Grundlage und damit um eine Klageänderung, die nach Maßgabe von § 533 ZPO unzulässig ist. Gemäß § 533 ZPO sind Klageänderungen zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und sie auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat eine Einwilligung weder erteilt noch verweigert, sondern lediglich erklärt, sie könne die Forderung des Klägers nicht nachvollziehen. Das Gericht erachtet die Klageerweiterung nicht für sachdienlich, da sie nicht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Frage der Pfändbarkeit von Corona-Prämien steht. Dies hat der Kläger selbst ausgeführt, der den neuen Streitgegenstand mit dem Bemerken eingeführt hat, ein solcher Anspruch bestehe "unabhängig von der Corona-Prämie". Die Klageänderung kann auch auf keine Tatsache gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Vielmehr haben die für den Streitfall relevanten Tatsachen keine Bedeutung für die Klageerweiterung und hat der Kläger im Übrigen darauf verzichtet, die tatsächlichen Grundlagen seines neu geltend gemachten Anspruchs zu benennen.
II.
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf der Grundlage der TV Corona-Prämie 2020 und TV Corona-Prämie 2021 von der Beklagten an den Kläger gezahlten Corona-Prämien sind als Arbeitseinkommen des Klägers i. S. d. § 850 Abs. 2 und 4 ZPO gemäß § 850 Abs. 1 ZPO pfändbar, da die Voraussetzungen für eine Unpfändbarkeit auf gesetzlicher Grundlage gemäß §§ 850a ff. ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere handelt es sich bei der tarifvertraglichen Corona-Prämie weder um eine Zuwendung aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses oder ein Treugeld (§ 850a Nr. 2 ZPO) noch um eine Gefahren- oder Erschwerniszulage oder eine Aufwandsentschädigung (§ 850a Nr. 3 ZPO).
1. Der Hauptantrag des Klägers ist zulässig. Soweit das Arbeitsgericht von der teilweisen Unzulässigkeit der Klage im Umfang von 30 EUR ausgegangen ist, liegt im Hinblick auf den - trotz gerichtlicher Hinweise im Berufungsverfahren bis zuletzt nicht korrigierten -Berechnungsfehler des Klägers eine teilweise Unschlüssigkeit der Klage vor. Diese führt nicht zu ihrer Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit insoweit.
Der Kläger hat in beiden Instanzen unterschiedliche Berechnungen angestellt und in rechnerisch nicht nachvollziehbare Anträge umgesetzt. Erstinstanzlich hat er insgesamt 797,91 EUR netto verlangt, obwohl die Addition der beiden geltend gemachten Teilbeträge lediglich 767,91 EUR ergab (452,91 EUR + 315 EUR). Im Berufungsverfahren hat er ohne Erläuterung seiner veränderten Berechnung insgesamt 787,91 EUR netto verlangt, obwohl die Addition rechnerisch unter Ansatz seiner leicht veränderten Teilbeträge weiterhin 767,91 EUR ergab (457,91 EUR + 310 EUR). Nach Darstellung der Berechnung der Pfändungsbeträge durch die Beklagte hat er seine über 450 EUR bzw. 300 EUR hinausgehenden Forderungen nicht nachvollziehbar begründet und insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen die in den Abrechnungen für Dezember 2020 und Juni 2021 ausgewiesenen Nachberechnungsbeträge von - 65,07 und - 67,77 EUR, die vom Nettobetrag in Abzug gebracht wurden, sich auf seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind beziehen sollten. Zutreffend hat die Berücksichtigung des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nach Maßgabe von § 850c ZPO und der zugehörigen Tabelle der Pfändungsfreibeträge zu erfolgen, für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2021 gemäß der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 vom 04.04.2019 (BGBl. I, 443). Unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht ergibt sich aus dieser Tabelle eine Reduzierung des Pfändungsbetrags um jeweils 50 EUR für jeden monatlichen Nettomehrbetrag von 100 EUR. Bei einer Erhöhung des Nettobetrags um 900 EUR mit der Corona-Prämie 2020 ergibt sich somit ein Pfändungsfreibetrag von 450 EUR, bei einer Erhöhung des Nettobetrags um 600 EUR für die Corona-Prämie 2021 ein weiterer Pfändungsfreibetrag von 300 EUR.
2. Die Klage ist - auch über die unschlüssige Teilforderung von zuletzt 37,91 EUR im Berufungsverfahren hinaus - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von seinem Nettoentgelt einbehaltenen Prämienbeträge von 450 EUR der Corona-Prämie 2020 und von 300 EUR der Corona-Prämie 2021, die die Beklagte zutreffend an die Insolvenzverwalterin abgeführt bzw. bis zur rechtlichen Klärung einbehalten hat. Mangels gesetzlicher Grundlage für die Pfändungsfreiheit der Corona-Prämien gemäß § 850a ZPO waren sie als pfändbares Einkommen zu berücksichtigen. Auf den über der Pfändungsfreigrenze liegenden Teil der beiden Corona-Prämien von insgesamt 750 EUR hat der Kläger wegen der von ihm erklärten Abtretung seiner pfändbaren Forderungen gemäß § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) keinen Anspruch mehr und kann daher die Auszahlung dieses Nettobetrags nicht mehr von der Beklagten verlangen.
2.1. Gemäß § 850 Abs. 2 und 4 ZPO sind regelmäßig zahlbare Arbeitslöhne Arbeitseinkommen i. S. d. Vorschrift und erfasst die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeitsleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. Nach § 850 Abs. 1 ZPO kann in Geld zahlbares Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. In der Insolvenz eines Schuldners gehören ausschließlich pfändbare Forderungen zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO).
2.2. Die beiden Corona-Prämien zählten als in Geld zahlbare Vergütungen aus der Arbeitsleistung nach Maßgabe von § 850 Abs. 4 ZPO zum pfändbaren Einkommen des Klägers. Die tariflichen Corona-Prämien werden nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 1 der Tarifvertragsparteien zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Prämie 2020 und 2021 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt als Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise i. S. d. insoweit wortgleichen § 3 Nr. 11a EStG gezahlt. Die Zahlung der Corona-Prämien erfolgte gemäß § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) sozialversicherungsfrei. Die Prämien waren nach Maßgabe der TV Corona-Prämie 2020 und 2021 von allen Beschäftigten der Beklagten zu beanspruchen, deren Arbeitsverhältnis an den Stichtagen 01.10.2020 bzw. 01.06.2021 bestand und die in den Referenzzeiträumen von März bis Oktober 2020 bzw. Januar bis Mai 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. Es handelt sich um einen Entgeltbestandteil, der als unregelmäßige Vergütung aus der Arbeitsleistung des Beschäftigten und damit als Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 4 ZPO zu beurteilen ist.
2.3. Die Corona-Prämien waren nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in § 850 Abs. 1 i. V. m. §§ 850a bis 850i ZPO pfändungsfrei. Insbesondere ergibt sich eine Pfändungsfreiheit nicht aus den vom Kläger im Berufungsverfahren nur noch herangezogenen Regelungen in § 850a Nr. 2 und Nr. 3 ZPO. Andere Ausnahmeregelungen zur Unpfändbarkeit der streitgegenständlichen Corona-Prämien sind nicht ersichtlich.
2.3.1. Die Corona-Prämien 2020 und 2021 sind nicht gemäß § 850a Nr. 2 ZPO pfändungsfrei. Es handelt sich weder um Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses noch um Treugelder im Sinne dieser Vorschrift.
2.3.1.1. Unter den Begriff der Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses fallen Sonderleistungen, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass, z. B. einem Betriebsjubiläum oder einem ganz außergewöhnlichen Erfolg des Betriebes gewährt (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 30). Erfasst sind regelmäßig nur Zuwendungen aus einem bestimmten betrieblichen Anlass (Zöller/Herget ZPO, 34. Aufl. 2022, § 850a ZPO, Rn. 4; MüKo/Smid ZPO, 6. Aufl. 2020, § 850a ZPO, Rn. 9).
2.3.1.2. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die tariflichen Corona-Prämien sind nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Prämie 2020 und 2021 mit dem Ziel vereinbart worden, allen Beschäftigten eine gemäß § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Beihilfe bzw. Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise zu gewähren. Die Zahlung war damit nicht betrieblich veranlasst und bezog sich nicht auf ein besonderes Betriebsereignis, sei es ein positiv besetztes Ereignis wie ein Firmenjubiläum oder das Überwinden eines negativen Betriebsereignisses wie etwa der betriebliche Neuanfang nach einer Havarie. Insoweit geht die Kammer mit dem Kläger davon aus, dass nicht nur positiv wahrgenommene Betriebsereignisse, sondern auch Sonderzahlungen aus Anlass einer schweren singulären Krise des Betriebs mit großen Herausforderungen für das Unternehmen unter § 850a Nr. 2 ZPO fallen können. Vorliegend liegt jedoch kein betriebsbezogener Anlass vor, sondern wirkt sich die Corona-Krise weltweit und gesamtgesellschaftlich aus, ohne dass gerade die Beklagte darunter in einzigartiger Weise zu leiden hätte. Eine gesamtgesellschaftliche Belastung wie die Corona-Krise wirkt sich zwar auch auf Betriebe und deren Belegschaft aus, wird damit aber nicht zum besonderen Betriebsereignis.
2.3.1.3. Bei den Corona-Prämien handelt es sich nicht im Treugelder. Treugelder sind vom Arbeitgeber aus Anlass langjähriger Betriebszugehörigkeit gewährten Zuwendungen, insbesondere Zahlungen anlässlich eines Jubiläums. Das Treugeld soll dem Arbeitnehmer Anreiz für das Festhalten am Arbeitsverhältnis bieten, um eine Fluktuation des Arbeitskräftebestandes zu vermeiden (vgl. BAG 18. Januar 1990 - 6 AZR 485/88 - Rn. 24; 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 23mwN).). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Einzige Voraussetzung für den Bezug der Corona-Prämien waren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an den Stichtagen 01.10.2020 bzw. 01.06.2021 sowie ein Vergütungsanspruch an mindestens einem Tag in den acht- bzw. fünfmonatigen Referenzzeiträumen, ohne dass eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit vor oder nach dem Stichtag Anspruchsvoraussetzung wäre. Mit der tariflichen Zahlung wurde daher weder eine Betriebstreue vor dem Stichtag noch eine künftige Betriebstreue honoriert. Unabhängig von der Betriebstreue war vielmehr Zweck der Zahlung die Abmilderung der Folgen der Corona-Krise für sämtliche Beschäftigten und nicht ihre Anbindung an den Betrieb der Beklagten.
2.3.1.4. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass nach seiner Einschätzung die Corona-Prämien trotz der Einmalzahlungen auf einen längeren Zeitraum erstreckt wären und insoweit eine Vergleichbarkeit mit dem in § 850a Nr. 2 ZPO genannten Urlaubsgeld vorliege, folgt daraus keine Unpfändbarkeit der Prämien. Die gesetzliche Regelung in § 850a Nr. 2 ZPO sieht die Unpfändbarkeit in den dort benannten Fällen vor und regelt keine Beispielsfälle. Deshalb kann dahinstehen, ob Urlaubsgeld und Corona-Prämien in der vom Kläger angenommenen Weise vergleichbar sind.
2.3.2. Die tariflichen Corona-Prämien sind auch nicht gemäß § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei. Es handelt sich weder um Erschwernis- oder Gefahrenzulagen noch um Aufwandsentschädigungen.
2.3.2.1. Der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Wortlaut spricht eher für ein weites, nicht auf die der Ausübung der Arbeit innewohnenden Belastungen begrenztes Verständnis. "Erschwernis" im allgemeinen Sprachgebrauch wird synonym für "Anstrengung", "Belastung" oder "Mühsal" verwendet. Hiervon ausgehend gehören Zulagen, die als Ausgleich für die durch Druck, Wasser, Lärm, Staub oder Hitze körperlich belastende Arbeit entrichtet werden, offenkundig zu den Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO. Der Begriff Erschwernis erfasst aber ebenso die Arbeit zu einer ungünstigen zeitlichen Lage, da auch sie mit Belastungen oder Mühsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt (vgl. zur Unpfändbarkeit tariflicher Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge: BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 22 - 24 mwN). Die Systematik des § 850a ZPO führt zu keinem klaren Verständnis des Begriffs "Erschwerniszulage", und es fehlt bei der Gesamtbetrachtung von § 850a ZPO an einer konsistenten Systematik, da die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, vielfältig und ohne inneren Zusammenhang sind (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 29 ff.). Die historische Auslegung gibt nur wenig Anhaltspunkte für eine Konkretisierung des Begriffs Erschwerniszulage (zur Entstehungsgeschichte des § 850a ZPO vgl. auch BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 12). Aus dem zu § 850a ZPO führenden Gesetzgebungsverfahren selbst (vgl. dazu insb. BR-Drs. Nr. 662/51 und Nr. 662/2/51 sowie den Sitzungsbericht der 69. Sitzung des Deutschen Bundesrates vom 5. Oktober 1951, S. 43 f.) lässt sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Erschwerniszulagen in die Pfändungsschutzbestimmung davon ausging, dass die Zulagen als Ausgleich für die besondere, über das Normale hinausgehende Arbeitsbelastung gezahlt werden und gesondert ausgewiesen sein müssen, um eine Abgrenzung zum sonstigen Lohn zu ermöglichen (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 35).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) lässt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO näher bestimmen. Das Schrifttum geht zumeist davon aus, dass § 850a ZPO einen vielgestaltigen Schuldnerschutz gewähre, der von sozialen Erwägungen getragen werde. Zudem solle die Pfändung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeinträchtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz honoriert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn behalten dürfen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2; ähnlich Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 1, der neben dem Sozialgedanken betont, dass der Schuldner im eigenen und im Gläubigerinteresse zu "überobligationsmäßigen" Leistungen bewegt werden soll; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Dieser "Sozialgedanke" wird allerdings bereits im Rahmen des § 850c ZPO verwirklicht, wonach ein Grundbetrag des Arbeitseinkommens - gestaffelt nach Unterhaltspflichten - absolut pfändungsfrei und der übersteigende Betrag nur zu einem Teil pfändbar ist. Zusätzliche Arbeit lohnt sich für den Schuldner also immer und seine Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten werden unabhängig von § 850a ZPO berücksichtigt. Sinn und Zweck der Regelung liegen nicht in einer Besserstellung "überobligatorischer" Tätigkeiten, sondern generell "belastender" Arbeiten. Kann § 850a ZPO kein einheitlicher Regelungszweck entnommen werden, sind zur Auslegung dieser Bestimmung Ziel und Funktion der Zwangsvollstreckung sowie der Einschränkungen der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen in den Blick zu nehmen (vgl. dazu näher: BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 38 - 41). Da das Arbeitseinkommen des Schuldners häufig das wichtigste Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung darstellt und die §§ 850 ff. ZPO die Durchsetzbarkeit der von Art. 14 GG geschützten vermögenswerten subjektiven Rechte des Gläubigers begrenzen, ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen eine Abwägung der wechselseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner geboten (vgl. PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850 Rn. 2). Für die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch § 850a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff sind anderweitige gesetzgeberische Wertungen heranzuziehen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber etwa die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend ansieht. Wenn und soweit die Rechtsordnung in besonderen gesetzlichen Regelungen die Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten als besonders belastend ansieht, ist es normativ gerechtfertigt, dies auch im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO bei der Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage zu berücksichtigen (BAG 27. August 2017 - a.a.O.).
2.3.2.2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze können die streitgegenständlichen tarifvertraglichen Corona-Prämien auch bei weiter Auslegung des Begriffs der Erschwerniszulage nicht als solche berücksichtigt werden. Es liegt weder eine gesetzliche Regelung dahingehend vor, dass während der Corona-Krise zu erbringende Arbeitsleistung grundsätzlich als besonders belastend anzusehen ist, noch haben die Tarifvertragsparteien dies zur Grundlage ihrer tariflichen Vereinbarungen gemacht oder nach dem Wortlaut der TV Corona-Prämie 2020 und 2021 erkennbar mit der tariflichen Prämienregelung einen Ausgleich solcher Erschwernisse bezweckt.
Die gesetzlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise zur Eindämmung der Pandemie und zur Gewährleistung oder Erhöhung von Infektionsschutz auf Bundes- und Landesebene erlassen worden sind, verhalten sich nicht zur besonderen Belastung der Corona-Krise im Arbeitsleben, sondern betreffen die gesamte Gesellschaft unabhängig von ihrer Teilnahme am Arbeitsleben. Auch § 3 Nr. 11a EStG ist nicht auf eine besondere Belastung für die Arbeitsleistung während der Corona-Krise bezogen. Aus dem Umstand der gesetzlich geregelten Steuerfreiheit einer Leistung und der damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1SvEV verbundenen Sozialversicherungsfreiheit folgt mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht automatisch auch die Unpfändbarkeit, da § 850 Abs. 1 ZPO insoweit mit dem Verweis auf §§ 850a bis 850i ZPO eine abschließende Regelung trifft. Im - hier nicht vorliegenden - Fall der Einstufung der streitgegenständlichen Corona-Prämien als Erschwerniszulagen könnte in Anlehnung an § 3 Nr. 11a EStG lediglich ermittelt werden, welche Beträge als gemäß § 850a Nr. 3 ZPO im Rahmen des Üblichen liegend zu bewerten sind. Für die Frage der Unpfändbarkeit ist die Regelung in § 3 Nr. 11a EStG dagegen irrelevant. Der nur im Pflegebereich maßgebliche § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung.
Die Tarifvertragsparteien haben bei der Regelung der Corona-Prämien in den TV Corona-Prämie 2020 und 2021 nicht danach differenziert, in welchem Ausmaß die Beschäftigten der Beklagten aufgrund der Corona-Krise besonderen Erschwernissen ausgesetzt sind, sondern haben für alle Beschäftigten unabhängig von der Art und dem Umfang ihrer Arbeitsleistung Prämien in derselben Höhe vereinbart, lediglich gestaffelt nach vollzeitiger oder teilzeitiger Arbeitsleistung. Sie haben auch nicht danach differenziert, in welchem Umfang die Beschäftigten während des jeweiligen Referenzzeitraums ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbracht haben, sondern haben es genügen lassen, dass lediglich an einem Tag im Referenzzeitraum Anspruch auf Entgelt bestand und das Arbeitsverhältnis zum Stichtag noch bestanden hat. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass alle Beschäftigten der Beklagten unabhängig von der Art ihrer Arbeitsleistung von der Corona-Prämie profitieren sollten. Damit haben sie nach Einschätzung der Kammer die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise ausgleichen bzw. abmildern wollen, ohne einen Bezug zur Arbeitsleistung und den Umständen ihrer Erbringung in der Corona-Krise herzustellen. Insbesondere haben die Tarifvertragsparteien, anders als der Gesetzgeber in der Regelung zu Corona-Prämien im Pflegebereich in § 150a SGB XI, nicht danach differenziert, in welchem Umfang die Beschäftigten direkten Kundenkontakten ausgesetzt sind, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. So sieht § 150a Abs. 2 SGB XI vor, dass die gesetzlich geregelte Corona-Prämie im Pflegebereich in vollem Umfang denjenigen Beschäftigten zusteht, die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, während sie lediglich in Höhe von zwei Dritteln den Beschäftigten zugutekommt, die nur im Umfang von mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tätig sind, und alle übrigen Beschäftigten im Pflegebereich die gesetzliche Corona-Prämie lediglich im Umfang von einem Drittel des vollen Betrags erhalten. Hätten die Tarifvertragsparteien eine ähnliche Strukturierung der Corona-Prämien im Betrieb der Beklagten vorgenommen, etwa in der Weise, dass Arbeitnehmern mit direktem Kundenkontakt wie den Omnibusfahrern eine höhere Prämie zustünde als denjenigen Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang oder gar nicht Kundenkontakt ausgesetzt sind, dann hätten sie damit klargestellt, dass die besondere Erschwernis der Arbeitsleistung mit direktem Kundenkontakt besonders honoriert werden sollte. In diesem Fall wäre keine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise für sämtliche Arbeitnehmer bezweckt worden, sondern eine gezielte Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Krise für diejenigen Arbeitnehmer, die dem - allgemein als besonders belastend empfundenen - Kontakt mit einer Vielzahl anderer Personen ausgesetzt sind. Entsprechend sind einzelvertragliche Corona-Prämien für eine Arbeitnehmerin in einer Hautarztpraxis (LG München vom 18. November 2021 - 20 T 12771/21) und für eine Thekenkraft in der Gastronomie (LAG Niedersachsen vom 25. November 2021 - 6 Sa 216/21) als Erschwerniszulagen i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO beurteilt worden, während dies für einen Paketzusteller verneint worden ist (LG Dresden 09. Februar 2021 - 5 T 11/21).
Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger als Omnibusfahrer mit etwa 1.000 Fahrgästen pro Tag durch die Corona-Krise bei der Ausführung seiner Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt ist, weil trotz der von der Beklagten ergriffenen Schutzmaßnahmen allein die Verpflichtung, auf engem Raum einer Vielzahl von Kunden begegnen zu müssen, als Belastung zu beurteilen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Corona-Prämie als Erschwerniszulage i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO ist jedoch nicht die individuell vom Kläger als Omnibusfahrer erlangte Kompensation für die tatsächliche Erschwernis seiner Arbeitsleistung, sondern die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Zweckbestimmung. Die Tarifvertragsparteien haben sämtliche Beschäftigte, die auch nur einen Tag während des Referenzzeitraums einen Entgeltanspruch hatten, ohne Differenzierung nach der Arbeitsleistung und ihrer konkreten Belastung mit den Corona-Prämien bedacht. Damit haben sie nicht die Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen honoriert, sondern einen Beitrag zur Abmilderung der Corona-Krise unter gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten für die Arbeitnehmer der Beklagten vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Interessenabwägung zwischen den Interessen des Klägers als Schuldner und den Interessen seiner Gläubiger kein überwiegender Schutz des Klägers gegeben. Die Corona-Prämien sind vielmehr entsprechend der durch die Tarifvertragsparteien gesetzten Zweckbestimmung wie ein "normaler" Bonus im Hinblick auf ihre Pfändbarkeit zu behandeln.
2.3.2.3. Die Corona-Prämien sind auch nicht als Gefahrenzulage i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei. Die Pfändungsfreiheit einer Gefahrenzulage setzt grundsätzlich voraus, dass die Arbeitsleistung mit einer besonderen Gefahr, Gefährdung oder einem besonderen Risiko verbunden ist, da es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigkeit handelt (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 30). Es kann dahinstehen, ob der Kläger trotz der von der Beklagten ergriffenen Schutzmaßnahmen für ihre Omnibusfahrer tatsächlich einer erhöhten Gefährdung durch die Nutzung des Omnibusses von einer Vielzahl von Kunden ausgesetzt war. Denn die Tarifvertragsparteien haben, wie oben unter Ziffer 2.3.2.2. ausgeführt, für sämtliche Beschäftigten unabhängig von der Art der Arbeitsleistung, dem Umfang von Kundenkontakten und dem Inhalt der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung im Referenzzeitraum dieselbe Corona-Prämie vereinbart. Da eine Differenzierung nach der tatsächlichen Auswirkung der Corona-Krise auf einzelne Arbeitsplätze oder Arten von Arbeitsplätzen nicht vorgenommen worden ist, ist nach der Zweckbestimmung der Tarifvertragsparteien eine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bezweckt gewesen und nicht die Kompensation einer durch die Corona-Krise bedingten besonderen Gefährdungslage.
2.3.2.4. Es handelt sich bei den tarifvertraglichen Corona-Prämien schließlich nicht um Aufwandsentschädigungen. Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass die Aufwandsentschädigungen in Wirklichkeit kein Entgelt für eine Arbeitsleistung darstellen, sondern den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Vergütung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss. Der Schuldner soll davor geschützt werden, dass ihm der Gegenwert für seine tatsächlichen Aufwendungen durch die Pfändung noch einmal entzogen und dass ihm damit letztlich die Fortführung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird, weil er die dafür erforderlichen Auslagen nicht mehr aufbringen kann. Die Aufwandsentschädigungen werden mithin für Aufwendungen gezahlt, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden und die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit bereits abgegolten sind. Darauf, wie die Zahlung in der Abrechnung bezeichnet wird, kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen (BGH 6. April 2017 - IX ZB 40/16 -Rn. 10 f. mwN).
Auch eine Aufwandsentschädigung war mit der tarifvertraglichen Corona-Prämie nicht bezweckt. Nach der in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Prämie 2020 und 2021 zum Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung ging es bei der Prämie nicht um den Ausgleich eines tatsächlichen Aufwands der Arbeitnehmer, etwa für die Anschaffung von Masken, Schutzkleidung oder für den Arbeitsweg, sondern um eine allgemeine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Folgen der Corona-Krise, die auch die Arbeitnehmer der Beklagten betroffen haben.
3. Mangels Zahlungsanspruchs des Klägers ist auch kein Anspruch auf Verzugszinsen entstanden.
4. Der zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag auf Leistung der geforderten Zahlung als Bruttobetrag nebst Zinsen ist bereits mangels abgegebener Begründung unzulässig. Darüber hinaus ist er auch unbegründet. Der Kläger ist mit dem Hauptantrag nicht unterlegen, weil er einen Nettobetrag geltend gemacht hat, sondern weil ihm - trotz zutreffender Geltendmachung von Nettobeträgen - die Corona-Prämien nicht pfändungsfrei zustehen.
III.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren erfüllt, soweit die Frage der Pfändbarkeit einer tarifvertraglichen Corona-Prämie betroffen ist. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.
Verkündet am 23. Februar 2022