In VE 5/02, 59, und 6/02, 78, wurden dieBesonderheiten bei Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach §727 ZPO bzw. Erteilung einer titelergänzenden Klausel nach §726 Abs. 1 ZPO dargestellt. Insbesondere wurde gezeigt, dass dieerforderlichen Nachweise grundsätzlich durch öffentliche oderöffentliche beglaubigte Urkunden zu führen sind. Oft gelingtdem Gläubiger der Nachweis in dieser Form jedoch nicht. Hier musser Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erheben § 731ZPO. Was dabei zu beachten ist, ...
Die Erstattung von Anwaltskosten fürunberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen ist schwierig: Einderartiger Anspruch ergibt sich zwar entweder aus einer gesetzlichenoder vertraglichen Verpflichtung. Der folgende Fall, ...
Seit einigen Jahren werden erheblicheVermögenswerte von der so genannten Wirtschaftswunder-Generationvererbt. Der Schuldner als potentieller Erbe möchte diesenatürlich seinen Gläubigern verheimlichen oder gar ...
In der Regel wird der Kaufpreis einerunbeweglichen Sache gemäß dem Inhalt des notariellenVertrags beim Notar hinterlegt. Er wird auf ein vom Notareingerichtetes Anderkonto eingezahlt. Der folgende Beitragerläutert, ...
Mit der Einführung der so genanntenRiesterrente zum 1.1.02 stellt sich bereits jetzt die Frage, ob derGläubiger in der Ansparphase auf die vom vorsorgenden Schuldnergeleisteten Beiträge und die vom Staat ...
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In „Vollstreckung effektiv“ 5/02, S.64 ff., wurde die Möglichkeit dargelegt, wie sich einGläubiger gegen eine Drittwiderspruchsklage zur Wehr setzen kann,um somit erfolgreich auf den einem Dritten gehörenden Gegenstandzuzugreifen. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Einzelheitenzusammen, damit Sie in diesem Bereich von vornherein Fehler vermeidenkönnen.